OGH 2Ob304/67 (2Ob305/67)

OGH2Ob304/67 (2Ob305/67)30.11.1967

SZ 40/158

Normen

ABGB §1327
ZPO §228
ABGB §1327
ZPO §228

 

Spruch:

Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, auch wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach § 1327 ABGB. besteht.

Entscheidung vom 30. November 1967, 2 Ob 304, 305/67.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Gatte der Klägerin ist bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Es ist nicht mehr strittig, daß die beklagten Parteien der Klägerin wegen der Unfallsfolgen gemäß § 1327 ABGB. ersatzpflichtig sind, der Zweitbeklagte aus Verschulden und die Erstbeklagte als Kraftfahrzeughalterin nach § 19 (2) EKHG.

Das Erstgericht hat das Leistungsbegehren (monatliche Rente) abgewiesen; zugleich hat es festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle nachteiligen Folgen zu haften haben, welche dieser aus dem Unfall in Zukunft noch erwachsen.

Beide Teile haben berufen. Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht beschlußmäßig Folge gegeben und das Ersturteil hinsichtlich des Leistungsbegehrens sowie im Kostenausspruch aufgehoben; im Umfang dieser Aufhebung ist die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht mit Rechtskraftvorbehalt zurückverwiesen worden. Der Berufung der beklagten Parteien ist keine Folge gegeben, sondern das Feststellungserkenntnis des Erstgerichtes bestätigt worden; zugleich hat die Berufungsinstanz ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Leistungsbegehren der Klägerin betrifft einen aufgestockten Rentenbetrag und eine laufende Rente unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Sozialversicherung und einer Zahlung an die Klägerin seitens des Haftpflichtversicherers der beklagten Parteien in der Höhe von 20.000 S. Dennoch kann das in § 228 ZPO. geforderte Feststellungsinteresse in bezug auf die Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen nachteiligen Folgen aus dem Unfall des Gatten der Klägerin vom 7. April 1964 schon deswegen nicht verneint werden, weil Änderungen in der Höhe der der Klägerin gebührenden Rente in Zukunft erforderlich sein könnten und in diesem Falle zum Nachteil der Klägerin im Umfang dieser in Betracht kommenden Rentenerhöhung seitens der Ersatzpflichtigen Einwendungen zum Gründe des Anspruchs erhoben werden könnten. Die Möglichkeit derartiger Einwendungen ist aber von vorneherein beseitigt, wenn die Klägerin ein Feststellungserkenntnis erwirkt, wie sie es - neben der verlangten Verurteilung der Beklagten - diesfalls beantragt (vgl. die ständige Praxis, z. B. SZ. XXIV 252). Bereits unter diesem Gesichtspunkte muß die Revision der beklagten Parteien gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Feststellungserkenntnisses durch das Berufungsgericht erfolglos bleiben.

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