OGH 3Ob271/57 (RS0047850)

OGH3Ob271/5711.9.1957

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach § 171 ABGB.

Normen

ABGB §142 K
ABGB §171 b

3 Ob 983/34OGH05.12.1934

Ähnlich; Veröff: SZ 16/238

1 Ob 660/56OGH16.01.1957

nur: Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet. (T1)

3 Ob 271/57OGH11.09.1957

Veröff: SZ 30/50

5 Ob 647/81OGH14.07.1981

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wert zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2) Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140

6 Ob 53/97fOGH19.06.1997

nur: Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. (T3)

7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

Teilweise gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/191

6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

nur T3; Veröff: SZ 2002/16

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0030OB00271_5700000_001

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