Rechtssatz
Eine von vorherein zwecklose einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (betrifft: Veräußerungsverbot und Belastungsverbot).
2 Ob 517/79 | OGH | 03.04.1979 |
Beisatz: Unzulässigkeit einer von vornherein sinnwidrigen einstweiligen Verfügung. (T1) |
7 Ob 700/82 | OGH | 14.10.1982 |
nur: Eine von vornherein zwecklose einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen. (T2) Veröff: EvBl 1983/40 S 159 |
4 Ob 502/94 | OGH | 22.03.1994 |
nur: jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf. (T3); Beisatz: Ersterer kann nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen Exekution gemäß § 349 EO führen - kein schutzwürdiges Interesse an einstweiliger Verfügung. (T4) |
1 Ob 3/02a | OGH | 29.01.2002 |
Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch auf die Fälle der Doppelveräußerung angewendet. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0020OB00441_5700000_001
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