OGH 7Ob323/57 (RS0004781)

OGH7Ob323/5710.7.1957

Rechtssatz

Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach § 354 EO, sondern nur nach § 353 EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach § 357 EO gebrochen werden.

Normen

EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 IVA
EO §353 VII
EO §354 IA
EO §354 IVA

7 Ob 323/57OGH10.07.1957

JBl 1958/99

3 Ob 43/98iOGH11.03.1998

nur: Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten. (T1)

3 Ob 210/10vOGH19.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 354 und 367 EO. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/3

3 Ob 153/12iOGH19.09.2012

Auch

3 Ob 207/14hOGH27.01.2015

Auch

3 Ob 215/16pOGH22.02.2017

Auch; Beisatz: Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19570710_OGH0002_0070OB00323_5700000_001

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