OGH 3Ob36/57 (RS0017074)

OGH3Ob36/5713.2.1957

Rechtssatz

Der Anspruch des Dritten, von dem Versprechenden Erfüllung zu verlangen, ist ein Anspruch aus dem Deckungsverhältnis. Dieses ist nicht nur für den Inhalt und Umfang des Anspruches allein maßgebend, sondern auch für die Form des Geschäftes, ohne Rücksicht auf das Valutaverhältnis (Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem).

Normen

ABGB §881 Abs2 II

3 Ob 36/57OGH13.02.1957
1 Ob 12/69OGH06.02.1969

Beisatz: Hier: Valutaverhältnis Schenkung (T1)

5 Ob 17/73OGH14.02.1973

Beis wie T1

1 Ob 503/78OGH08.03.1978

Veröff: SZ 51/25

3 Ob 627/77OGH07.06.1978

Auch; Veröff: SZ 51/82

7 Ob 674/80OGH14.05.1981

Beisatz: Wenn es am Rechtsgrund im Valutaverhältnis mangelt, kann höchstens der Versprecherempfänger gegenüber dem Dritten die auf seine Kosten erfolgte Zuwendung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. (T2)

6 Ob 1521/84OGH27.09.1984

Auch

7 Ob 111/99wOGH28.04.1999

Auch; Beisatz: Hier: Besitznachfolgerecht. (T3)

2 Ob 104/97aOGH01.07.1999

Auch

5 Ob 272/99gOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Dieses ist somit für Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten maßgeblich. Das Deckungsverhältnis bildet zugleich den Titel für den Rechtserwerb des Dritten, eines weiteren Rechtsgrundes bedarf es nicht. Solche Verträge stellen selbst den gültigen Rechtsgrund dar. (T4) Beisatz: Hier: "Vorbehalt" des Wohnungsrechtes und Fruchtgenussrechtes durch die Geschenkgeberin zu Gunsten ihres Ehegatten. (T5) Beisatz: Der im Deckungsverhältnis enthaltene Rechtsgrund reicht auch für die Verbücherung des von einem Dritten daraus abgeleiteten Anspruchs aus. (T6)

3 Ob 173/02sOGH18.07.2002

Auch

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0030OB00036_5700000_001

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