OGH 3Ob173/02s

OGH3Ob173/02s18.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) Stefan S*****, und 2) Michael S*****, beide vertreten durch Dr. Christian Barmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Christine P*****, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung (Streitwert 127.177,50 EUR) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Mai 2002, GZ 13 R 87/02p-7, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Überzeugung der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien (im Folgenden kurz: Beklagte; die klagenden und gefährdeten Parteien sind ihre Söhne) laufe die Rechtsansicht des Rekursgerichts im Ergebnis darauf hinaus, dass "Schenkungsversprechen, die in Scheidungsvergleichen getroffen werden, ... keine Schenkungen seien". Die Beklagte verkennt damit, dass das im gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltene Rechtsgeschäft zugunsten Dritter nicht als Schenkungsvertrag zwischen den Vergleichsparteien anzusehen ist. Die Parteien (Beklagte und ihr Ehegatte, der Vater der Kläger) trafen in diesem Vergleich eine umfassende Regelung über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen als Scheidungsfolge. Dieses Deckungsverhältnis ist der Rechtsgrund für den Erfüllungsanspruch der begünstigten Dritten gegen den Versprechenden. Danach ist nicht nur der Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung, sondern auch die für dieses Rechtsgeschäft - also für das Deckungsverhältnis - erforderliche Form zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017074). Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters.

2. Die Revisionsrekurswerberin verficht im Übrigen den Standpunkt, das Schenkungsversprechen zugunsten Dritter im Vergleich über die Scheidungsfolgen sei nur ein Vorvertrag, der wegen Ablaufs der Frist nach § 936 letzter Satz ABGB eine "Verpflichtung zur Übergabe" des Schenkungsobjekts nicht mehr begründen könne. Diese Ansicht beruht im Kern auf dem unter 1. erörterten Rechtsirrtum. Somit ist aber in der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die von der Beklagten im Vergleich über die Scheidungsfolgen übernommene "Übereignungsverpflichtung" stehe im "Gegenleistungsverhältnis" und gewähre als solche bereits einen klagbaren Anspruch, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken; eine solche wäre jedoch die Voraussetzung der Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels.

3. Im Revisionsrekurs wird ferner noch die Ansicht vertreten, die zweite Instanz habe eine konkrete Gefährdung des eingeklagten Anspruchs nach den getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht. Damit wird gleichfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht, hängt doch die Bejahung oder Verneinung einer konkreten Anspruchsgefährdung von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Ob sich aus einem bescheinigten Sachverhalt eine Anspruchsgefährdung - hier wegen einer Absicht der Beklagten zur Veräußerung des Sicherungsobjekts - ableiten lässt oder nicht, ist wegen der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (1 Ob 160/01p). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedurft hätte, kann auch insofern keine Rede sein.

4. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.

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