Rechtssatz
Wenn die Annahmeerklärung nicht auf eine Annahme des Antrages, so wie er abgegeben wurde, hinausgelaufen ist, sondern die Annahme mit einer Änderung verbunden war, so gilt eine derartige Annahme als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag.
7 Ob 741/80 | OGH | 11.12.1980 |
Auch |
4 Ob 509/80 | OGH | 17.02.1981 |
Beisatz: Durch die Rücksendung der Auftragsbestätigung mit dem Vermerk "nicht angenommen" in Verbindung mit einem diesbezüglichen Begleitschreiben wird an der Ablehnung einer "Auftragsbestätigung" kein Zweifel gelassen. (T1) |
3 Ob 587/80 | OGH | 06.05.1981 |
Beisatz: Nimmt der Empfänger das Offert nur unter Einschränkungen an, kommt dies einer Ablehnung gleich. Das Offert erlischt. (T2) |
5 Ob 538/81 | OGH | 23.06.1981 |
Auch; Beisatz: Wenn darin der endgültige Bindungswille desAntwortenden zum Ausdruck kommt. (T3)<br/>Veröff: JBl 1982,652 |
5 Ob 688/82 | OGH | 14.09.1982 |
Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollidierende allgemeine Geschäftsbedingungen. (T4) |
8 Ob 701/89 | OGH | 26.07.1990 |
Vgl; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T5) |
1 Ob 519/94 | OGH | 29.08.1994 |
Beisatz: Nimmt nun der Offerent dieses geänderte Anbot des Oblaten an, kommt auf dieser Grundlage der Vertrag zustande. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0020OB00007_5700000_001
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