OGH 2Ob695/56 (RS0035331)

OGH2Ob695/563.1.1957

Rechtssatz

Greift erst das Revisionsgericht den Mangel der gesetzlichen Vertretung auf, so geht es selbst nach § 6 ZPO vor.

Normen

ABGB §271
ZPO §6
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita

2 Ob 695/56OGH03.01.1957

Veröff: JBl 1957,131

2 Ob 323/65OGH16.12.1965
1 Ob 662/76OGH07.07.1976
7 Ob 603/77OGH22.09.1977
7 Ob 555/78OGH06.04.1978

Beisatz: Außerstreitverfahren (T1)

1 Ob 606/79OGH13.07.1979

Auch

6 Ob 503/80OGH20.02.1980
1 Ob 819/81OGH13.01.1982

Auch; Beis wie T1

7 Ob 639/83OGH16.06.1983

Auch; Beis wie T1

3 Ob 525/84OGH04.04.1984
2 Ob 631/84OGH09.10.1984

Auch

6 Ob 28/85OGH17.10.1985

Vgl aber; Beisatz: Zurückstellung der Akten an das Erstgericht mit dem Auftrag, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters Sorge zu tragen. (T2) <br/>Veröff: GesRZ 1986,39

5 Ob 530/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden. (T3)

10 ObS 73/95OGH11.02.1997
10 ObS 2168/96pOGH30.07.1996

Vgl auch; Beisatz: Übermittlung der Akten an das zuständige Pflegschaftsgericht zur Bestellung eines Kollisionskurators. (T4)

5 Ob 282/03mOGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach § 6 Abs 2 ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt. Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des § 6 ZPO zu setzen. (T5)

4 Ob 71/08gOGH10.06.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestellung des Kollisionskurators obliegt - ungeachtet der nicht zwischen Erst- und Rechtsmittelgerichten unterscheidenden Formulierung in § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG - dem Erstgericht. (T6)

6 Ob 3/09yOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß § 5 Abs 1 AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn § 5 Abs 1 AußStrG im Gegensatz zu § 6 Abs 2 ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht. (T7)

6 Ob 14/15zOGH27.04.2015

Auch; Beisatz: Dies ist Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte. (T8)<br/>

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (§ 6 Abs 2 ZPO). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T10)

1 Ob 75/16kOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9

Dokumentnummer

JJR_19570103_OGH0002_0020OB00695_5600000_002

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