OGH 2Ob518/56 (RS0036334)

OGH2Ob518/563.10.1956

Rechtssatz

Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. Einer neuerlichen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht; erfolgt sie dennoch, so nimmt sie auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.

§ 108 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

 

Normen

ZPO §93 Abs1
ZPO §108

2 Ob 518/56OGH03.10.1956

Veröff: JBl 1957,76

3 Ob 141/68OGH27.11.1968
1 Ob 230/71OGH02.09.1971
4 Ob 508/76OGH23.03.1976
5 Ob 25/76OGH14.09.1976

Beisatz: Dies hat auch dann zu gelten, wenn das zur Verwaltung des Bundesfonds Wohnfonds und Siedlungsfonds berufene Bundesministerium für Bauten und Technik die ihm gesetzwidrig zugestellte Beschlussausfertigung der zur Prozessvertretung des Bundesfonds Wohnfonds und Siedlungsfonds zuständigen Finanzprokuratur ausgehändigt hat. (T1)

8 Ob 558/85OGH18.09.1985

nur: Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. (T2)

3 Ob 26/90OGH07.02.1990

nur T2

4 Ob 38/92OGH07.04.1992

nur T2

10 Ob 5/13bOGH19.03.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19561003_OGH0002_0020OB00518_5600000_001

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