OGH 1Ob752/55 (RS0047094)

OGH1Ob752/554.1.1956

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 111 Abs 2 JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden.

Normen

JN §111 Abs2

1 Ob 752/55OGH04.01.1956

Veröff: JBl 1956,367

1 Nd 506/79OGH30.03.1979

Beisatz: Übertragungsbeschluß ist von den Parteien jedenfalls anfechtbar, wenn die Übertragung von amtswegen oder über einseitigen Antrag beschlossen wurde. (T1) Veröff: RZ 1980/49 S 204

4 Ob 1627/95OGH10.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2)

3 Nd 517/99OGH13.01.2000

Auch; Beisatz: Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. (T3)

10 Nd 509/01OGH10.07.2001

Vgl auch; Beis wie T3

10 Nd 510/02OGH05.09.2002

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T4)

3 Nc 36/03dOGH17.12.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es ist - jedenfalls für den Fall, dass das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist - daran festzuhalten, dass eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt (abweichend von T4!). (T5)

9 Nc 34/03dOGH05.03.2004

Vgl auch; Beis wie T5

9 Nc 39/04sOGH28.02.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2005/25

Dokumentnummer

JJR_19560104_OGH0002_0010OB00752_5500000_001

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