OGH 1Ob131/55 (RS0006540)

OGH1Ob131/556.4.1955

Rechtssatz

Im Entmündigungsverfahren kann der zu Entmündigende Anträge stellen und sich vertreten lassen. Das letztere setzt aber voraus, dass er wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt werden können.

Normen

AußStrG §9 F
AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120
AußStrG §238
AußStrG §249
AußStrG 2005 §127
EntmO §1
EntmO §2
EntmO §8

1 Ob 131/55OGH06.04.1955

Veröff: SZ 28/93 = JBl 1955,527

5 Ob 201/66OGH12.07.1966

nur: Im Entmündigungsverfahren kann der zu Entmündigende Anträge stellen und sich vertreten lassen. (T1); Beisatz: Hier: Rekurslegitimation. (T2)

1 Ob 99/71OGH16.04.1971
7 Ob 153/73OGH22.08.1973

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 170/73OGH29.11.1973

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 55/74OGH09.05.1974

Veröff: EvBl 1975/21 S 48

5 Ob 14/75OGH18.02.1975
7 Ob 607/76OGH24.06.1976

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 646/76OGH26.08.1976

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 675/77OGH11.08.1977

nur T1

6 Ob 680/77OGH11.08.1977

nur T1

1 Ob 663/81OGH15.07.1981

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 607/86OGH10.07.1986

Auch; nur: Das letztere setzt aber voraus, dass er wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt werden können. (T3); Beisatz: An dieser Rechtslage hat das SachwalterG nichts geändert. (T4)

6 Ob 133/00bOGH28.06.2000

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T5)

1 Ob 277/03xOGH16.12.2003

Vgl auch; nur T3

1 Ob 17/04pOGH10.02.2004

Vgl auch

1 Nc 34/04xOGH03.03.2004

Auch; Beis wie T5 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T6); Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T7)

3 Ob 14/06iOGH15.02.2006

Auch; Beisatz: Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich. (T8)

1 Ob 90/06aOGH16.05.2006

Auch; nur T3; Beisatz: Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T9)

1 Ob 81/08fOGH10.06.2008

Auch; nur T3

2 Ob 173/08tOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: Eine betroffene Person wird durch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt, sondern bleibt grundsätzlich selbständig verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie auch selbst darüber entscheiden können muss, ob sie einen selbst gewählten Rechtsanwalt oder Notar mit ihrer Vertretung betraut oder ob sie sich vom Verfahrenssachwalter vertreten lassen will. (T10); Beis wie T9 nur: § 119 entspricht im Wesentlichen § 238 AußStrG aF. (T11)

4 Ob 100/09yOGH09.06.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/78

6 Ob 240/10bOGH28.01.2011

Vgl auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

nur T3

7 Ob 219/12zOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19550406_OGH0002_0010OB00131_5500000_001

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