Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation begründet nicht Streitanhängigkeit.
1 Ob 387/54 | OGH | 02.02.1955 |
Spruchrepertorium Nr 40 neu; Veröff: SZ 28/25 = EvBl 1955/122 = JBl 1955,201 = RZ 1955 H6,93 |
4 Ob 36/61 | OGH | 11.04.1961 |
Beisatz: Die Gegenforderung wurde in einem Verfahren eingewendet, in dem später ewiges Ruhen vereinbart wurde. (T1) |
4 Ob 21/70 | OGH | 28.04.1970 |
Veröff: Arb 8761= SozM VIIA,21 = IndS 1971 H5-6/804 |
1 Ob 541/84 | OGH | 23.05.1984 |
Veröff: RZ 1985/86 S 109 |
5 Ob 511/96 | OGH | 26.03.1996 |
Beisatz: Die Fällung eines Teilurteils (über einer der beiden Begehren) wäre nur dann nicht möglich, wenn die Entscheidung des einen Prozesses der des anderen vorgreifen würde, also ein Fall der Präjudizialität vorläge. (T2) Beisatz: Hier: Die mit Widerklage geltend gemachte Forderung wurde bereits zum Gegenstand einer compensando-Einwendung gemacht. (T3) |
6 Ob 295/00a | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beisatz: Dies ergibt sich neben anderen Gründen schon aus der Verschiedenheit der Beklagten. (T4) |
3 Ob 6/11w | OGH | 13.04.2011 |
Auch; Beisatz: Zwischen einer zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung und einer selbständigen Klage zur Durchsetzung derselben Forderung besteht nämlich keine Streitanhängigkeit, sei es nun, dass die selbständige Klage zuerst eingebracht wurde oder zuerst die Kompensationseinrede und dann erst die Klage erhoben wurde. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0010OB00387_5400000_001
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