OGH 1Ob405/54 (RS0019779)

OGH1Ob405/541.9.1954

Rechtssatz

Die vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wird dann gültig und beachtlich sein, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. Dazu gehört der Fall, dass dem Machthaber auf bestimmte Zeit oder Lebenszeit Unterhalt in der Form des Honorars für die Geschäftsbesorgung geboten werden soll. Auch bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht können wichtige Gründe den Machthaber berechtigen, aus dem Vertrag auszuspringen.

Normen

ABGB §1020

1 Ob 405/54OGH01.09.1954

Veröff: SZ 27/211

5 Ob 438/59OGH10.02.1960

nur: Auch bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht können wichtige Gründe den Machthaber berechtigen, aus dem Vertrag auszuspringen. (T1)

6 Ob 231/58OGH01.10.1958

Ähnlich; Veröff: EvBl 1959/3 = ImmZ 1959,39

5 Ob 350/62OGH13.12.1962

Veröff: JBl 1963,375

7 Ob 81/63OGH03.04.1963
1 Ob 3/65OGH31.03.1965

Beisatz: Die Frage der Unwiderruflichkeit eines Auftrages ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen. (T2)

5 Ob 121/66OGH15.12.1966

Veröff: MietSlg 18101

1 Ob 241/68OGH03.10.1968

Veröff: MietSlg 20765

5 Ob 134/68OGH03.07.1968
7 Ob 25/70OGH11.02.1970

nur T1; nur: Die vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wird dann gültig und beachtlich sein, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. (T3) Beisatz: Hier Bevollmächtigung durch Miteigentümer zwecks einheitlicher Vertretung gegenüber Wohnhauswiederaufbaufonds. Widerruf der Vollmacht durch Miteigentümermehrheit wegen Vertrauensunwürdigkeit. (T4) Veröff: JBl 1970,618 = MietSlg 22086 = SZ 43/37 = WoSi 1976/3 S 24

7 Ob 108/75OGH19.06.1975

nur T3; nur T1; Beisatz: Das Vertrauensverhältnis wird nur dann zerstört, wenn ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder wenigstens grob fahrlässig gesetzt wurde (Verschleierung einer sachlich ungerechtfertigten Überwälzung der GrESt, ungerechtfertigte Begünstigung eines Machtgebers zu ungunsten der anderen). (T5) Veröff: JBl 1976,100 = MietSlg 27135

7 Ob 555/76OGH24.06.1976

nur T1; Beis wie T5 nur: Das Vertrauensverhältnis wird nur dann zerstört, wenn ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder wenigstens grob fahrlässig gesetzt wurde. (T6) Veröff: MietSlg 28098

5 Ob 1/79OGH13.02.1979

nur T1

5 Ob 526/79OGH27.03.1979

nur T3; Beisatz: Ohne einen weiteren Geschäftszweck sind aber Vollmacht und Auftrag widerruflich. (T7) Veröff: GesRZ 1980,94

7 Ob 679/80OGH09.10.1980

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Bevollmächtigung beinhaltet auch die absprachgemäße Verwendung des Verkaufserlöses. (T8)

5 Ob 609/85OGH17.12.1985

nur T1; Beisatz: Dieser muß allerdings unter Wahrung einer angemessenen Überlegungsfrist bei sonstiger Verwirkung unverzüglich geltend gemacht werden. (T9)

3 Ob 1502/86OGH12.02.1986

Vgl auch; nur T3; nur T1

1 Ob 615/92OGH07.10.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Widerrufsverpflichtung auf Grund der Zustellung eines exekutiven Zahlungsverbots an den Machthaber. (T10) Veröff: SZ 65/127

8 Ob 125/98kOGH15.10.1998

Auch; nur T3; Beisatz: Ein derartig weiterreichender Zweck ist auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers (mandatum tua gratia) zu sehen. (T11)

1 Ob 160/00mOGH29.08.2000

nur T3; Beis wie T11

9 Ob 75/10kOGH28.02.2011

nur T3; Veröff: SZ 2011/25

5 Ob 98/12sOGH20.11.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/121

5 Ob 110/12fOGH20.11.2012

Vgl

5 Ob 180/17gOGH13.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0010OB00405_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)