OGH 2Ob384/54 (RS0019169)

OGH2Ob384/542.6.1954

Rechtssatz

Die Bezahlung der Betriebskosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Mietvertrages, weil sie nicht dem Vermieter zugute kommen.

Normen

ABGB §974
ABGB §981
ABGB §1090 IId3

2 Ob 384/54OGH02.06.1954

Veröff: EvBl 1954/326 S 480

7 Ob 114/62OGH14.03.1962

Veröff: ImmZ 163 S 26

1 Ob 141/63OGH09.10.1963

Veröff: MietSlg 15050

5 Ob 282/64OGH19.11.1964

Veröff: MietSlg 16079

1 Ob 71/75OGH21.05.1975

Vgl aber; Veröff: MietSlg 27087

1 Ob 626/78OGH21.02.1979
1 Ob 729/81OGH06.11.1981

Vgl aber; Beisatz: Liegt aber eine auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Parteiabsicht vor, ist die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes ohne rechtserhebliche Bedeutung. Es ändert daher am Charakter des Vertrages nichts, dass nach Ablauf der Untervermietung der Wohnung von der Klägerin als Entgelt nur auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu entrichten waren. (T1)

3 Ob 599/85OGH30.10.1985

Veröff: SZ 58/163 = EvBl 1986/66 S 241 = JBl 1986,187 = RZ 1986/37 S 115

8 Ob 590/88OGH14.07.1988
8 Ob 503/88OGH06.04.1989
3 Ob 1518/89OGH18.10.1989

Auch

8 Ob 510/91OGH29.10.1992

Vgl

8 Ob 25/06vOGH30.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/52

1 Ob 132/08fOGH16.09.2008

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T3)<br/>Beisatz: Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. (T4)

7 Ob 218/14fOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Ob 28/21iOGH27.05.2021

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19540602_OGH0002_0020OB00384_5400000_001