OGH 1Ob800/53 (RS0022396)

OGH1Ob800/5329.4.1954

Rechtssatz

Das zwischen Ehegatten bezüglich der Errichtung des Hauses begründete Rechtsverhältnis ist eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne der §§ 1175 ff ABGB. Beide Teile haben ihre Mühe, Kapital und sonstigen Sachwerte zu dem Zwecke vereinigt, um das Haus zu errichten und daran zu partizipieren. Ein derartiger Vertrag ist formlos und unterliegt auch zwischen Ehegatten nicht der Form des Notariatsaktes.

Normen

ABGB §1175 F
NZwG §1 Abs1 lita

1 Ob 800/53OGH29.04.1954
2 Ob 95/77OGH02.03.1955

Beisatz: Gemeinsame Führung eines Bauunternehmens. (T1) Veröff: JBl 1955,521

3 Ob 56/57OGH13.02.1957
6 Ob 334/59OGH21.10.1959

Beisatz: Gemeinsamer Kauf eines Hauses. (T2)

1 Ob 227/60OGH21.10.1960

Veröff: JBl 1961,281

2 Ob 116/61OGH12.05.1961
6 Ob 318/62OGH19.12.1962

Veröff: RZ 1963,51 = JBl 1963,264

6 Ob 47/63OGH13.03.1963

Veröff: EvBl 1963/243 S 349

6 Ob 123/64OGH28.04.1964

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 318/62

8 Ob 13/64OGH29.04.1964

Veröff: JBl 1964,565

3 Ob 78/65OGH01.06.1965

nur: Ein derartiger Vertrag ist formlos und unterliegt auch zwischen Ehegatten nicht der Form des Notariatsaktes. (T3)

8 Ob 194/67OGH12.09.1967

nur: Das zwischen Ehegatten bezüglich der Errichtung des Hauses begründete Rechtsverhältnis ist eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne der §§ 1175 ff ABGB. Beide Teile haben ihre Mühe, Kapital und sonstigen Sachwerte zu dem Zwecke vereinigt, um das Haus zu errichten und daran zu partizipieren. (T4) Beisatz: Gemeinsame Führung eines vom Ehemann gepachteten Gasthausbetriebes. (T5)

5 Ob 101/68OGH19.06.1968

nur T3

5 Ob 202/68OGH02.10.1968

nur T4; Veröff: QuHGZ 1969/181

1 Ob 49/69OGH07.03.1969
1 Ob 179/71OGH01.07.1971
5 Ob 169/69OGH27.08.1969

Veröff: MietSlg 21245

7 Ob 98/71OGH14.07.1971

nur T3

7 Ob 69/72OGH15.03.1972

nur T4; nur T3; Beisatz: Hier gemeinsamer Kauf eines Hauses. (T6)

7 Ob 145/73OGH22.08.1973

Beisatz: Hier zwischen Mutter und Sohn. (T7)

1 Ob 83/74OGH22.05.1974
3 Ob 511/77OGH19.04.1977

Vgl auch

6 Ob 688/78OGH16.11.1978

nur T4; Veröff: GesRZ 1979,116

6 Ob 731/78OGH23.11.1978

Beisatz: Autobusunternehmen (T8)

1 Ob 730/79OGH14.12.1979

Veröff: EFSlg 33723

5 Ob 743/79OGH25.03.1980

Auch

3 Ob 653/81OGH10.03.1982

nur T4

3 Ob 549/82OGH30.06.1982

Auch

7 Ob 587/84OGH28.06.1984

nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Auseinandersetzung im Zuge der Auflösung einer solchen Gesellschaft bedarf nicht des Notariatsaktes. (T9)

4 Ob 525/84OGH18.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Folgende Umstände können für das Zustandekommen einer Erwerbsgesellschaft sprechen, nämlich, dass die Ehepartner "das Wohnhaus und das Grundstück ... gemeinsam ausgesucht, gemeinsam geplant, während des Baus das jeweils notwendig Werdende gemeinsam besprochen und irgendwelche Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte einander zugestanden haben", ferner "eine gemeinsame Besprechung der Hausangelegenheiten, der Kostenkalkulation und der Kostentragung" und "eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Ehepartner ihr Kapital, ihr Einkommen und ihre Arbeitskraft zur Errichtung des Wohnhauses vereint haben. (T10)

7 Ob 635/86OGH02.10.1986

Auch; nur T4; Veröff: SZ 59/161 = RdW 1987,80 = RZ 1987/41 S 171 = WBl 1987,12 = GesRZ 1987,41

3 Ob 545/87OGH07.10.1987

Auch; nur T4; Beisatz: Vereinigung muss über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen. (T11) Veröff: MietSlg XXXIX/44 = JBl 1988,516 (Kerschner)

3 Ob 515/92OGH17.03.1993

nur T3; Beisatz: Führung einer Landwirtschaft. (T12) Veröff: NZ 1993,62

6 Ob 550/93OGH17.06.1993

Auch; Beis wie T12

9 Ob 38/01fOGH28.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses - sei es auch formlos - eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden. (T13)

5 Ob 297/05wOGH20.04.2006

nur T3; Beis wie T12; Veröff: SZ 2006/63

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus. (T14); Beisatz: Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Bejahung einer Gesellschaft wird eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft. (T15); Beisatz: Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht. (T16)

1 Ob 95/18dOGH19.06.2018

Vgl auch; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften und Wohnen von Lebensgefährten reicht allein für die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch nicht aus. (T17); Beisatz: Hier: Umso weniger liegt eine solche vor, wenn die Rückzahlung der darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträge ausdrücklich vereinbart war. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19540429_OGH0002_0010OB00800_5300000_001

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