Rechtssatz
Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.
1 Ob 1020/53 | OGH | 10.03.1954 |
Beisatz: Mit grundsätzlicher Begründung. (T1) |
2 Ob 58/28 | OGH | 06.03.1928 |
Ähnlich; Veröff: SZ 10/40 |
1 Ob 239/49 | OGH | 17.08.1949 |
Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1950/124 |
2 Ob 410/52 | OGH | 21.05.1952 |
Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: JBl 1953,130 |
1 Ob 132/58 | OGH | 26.03.1958 |
Auch; Beisatz: Später eingetretene Tatsachen und die diese angeblich bestätigenden Beweismittel bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T3) |
4 Ob 501/66 | OGH | 01.04.1966 |
Veröff: RZ 1966,148 |
5 Ob 531/80 | OGH | 13.05.1980 |
Beis wie T3; Beisatz: Falls die Beweismittel Tatsachen beweisen sollen, die schon vorher vorhanden waren. (T4) |
4 Ob 514/83 | OGH | 22.02.1983 |
Auch; Beis wie T3 |
8 Ob 69/86 | OGH | 21.05.1987 |
Beis wie T3; Beisatz: Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder benutzbar gewordene Beweismittel können taugliche Wiederaufnahmsgründe sein. (T5) |
5 Ob 112/02k | OGH | 14.05.2002 |
nur: Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein. (T6) |
1 Ob 5/03x | OGH | 28.02.2003 |
Beisatz: Hier: Die Klägerin beruft sie sich als neue Tatsache darauf, dass in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien, stellt das-erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren entstandene-Beweismittel dar, das sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezieht. (T7) |
6 Ob 30/09v | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T8); Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T9) |
8 Ob 74/14m | OGH | 23.01.2015 |
Beisatz: Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19531223_OGH0002_0010OB00971_5300000_001
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