OGH 1Ob971/53 (RS0044441)

OGH1Ob971/5323.12.1953

Rechtssatz

Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G3

1 Ob 971/53OGH23.12.1953
1 Ob 1020/53OGH10.03.1954

Beisatz: Mit grundsätzlicher Begründung. (T1)

3 Ob 399/54OGH27.08.1954
3 Ob 689/54OGH01.12.1954
2 Ob 293/49OGH19.11.1949

Gegenteilig; Beisatz: Auch die Beweismittel. (T2) Veröff: SZ 22/180

2 Ob 58/28OGH06.03.1928

Ähnlich; Veröff: SZ 10/40

1 Ob 239/49OGH17.08.1949

Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1950/124

2 Ob 410/52OGH21.05.1952

Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: JBl 1953,130

4 Ob 172/52OGH20.01.1953
1 Ob 132/58OGH26.03.1958

Auch; Beisatz: Später eingetretene Tatsachen und die diese angeblich bestätigenden Beweismittel bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T3)

4 Ob 501/66OGH01.04.1966

Veröff: RZ 1966,148

5 Ob 133/72OGH19.09.1972
5 Ob 531/80OGH13.05.1980

Beis wie T3; Beisatz: Falls die Beweismittel Tatsachen beweisen sollen, die schon vorher vorhanden waren. (T4)

4 Ob 514/83OGH22.02.1983

Auch; Beis wie T3

1 Ob 578/86OGH03.09.1986

Auch; Beis wie T3

8 Ob 69/86OGH21.05.1987

Beis wie T3; Beisatz: Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder benutzbar gewordene Beweismittel können taugliche Wiederaufnahmsgründe sein. (T5)

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

Auch

5 Ob 112/02kOGH14.05.2002

nur: Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein. (T6)

1 Ob 5/03xOGH28.02.2003

Beisatz: Hier: Die Klägerin beruft sie sich als neue Tatsache darauf, dass in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien, stellt das-erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren entstandene-Beweismittel dar, das sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezieht. (T7)

3 Ob 173/06xOGH19.10.2006
6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T8); Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T9)

7 Ob 183/09aOGH18.11.2009
8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Beisatz: Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. (T10)

7 Ob 183/16mOGH13.10.2016

nur T6; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19531223_OGH0002_0010OB00971_5300000_001

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