OGH 3Ob509/53 (RS0041688)

OGH3Ob509/539.9.1953

Rechtssatz

Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. Hingegen ist die Berichtigung von Ausfertigungen eines über eine zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Kündigung ergangenen Beschlusses zulässig.

Normen

ZPO §419 B
ZPO §562 B

3 Ob 509/53OGH09.09.1953

Veröff: EvBl 1953/493 S 608

1 Ob 728/76OGH14.10.1976

nur: Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. (T1)

7 Ob 598/78OGH29.06.1978

nur T1

3 Ob 24/98wOGH27.05.1998

Einschränkend; nur T1; Beisatz: Verbesserung (und Ergänzung) des Kündigungstermines ist zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher (oder unvollständiger) Termin angegeben wurde (so schon MietSlg 23.680). (T2)

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Der in der Aufkündigung angeführte Kündigungstermin ist einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich, es sei denn, es wäre bloß ein - dogmatische Grundsätze naturgemäß nicht berührender - offenkundiger Ausdrucksfehler oder Schreibfehler zu beheben. (T3); Veröff: SZ 73/6

6 Ob 9/02wOGH12.09.2002
9 ObA 102/04xOGH01.12.2004

Auch; Beis wie T3

6 Ob 235/06mOGH12.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung des Scheidungsbeschlusses abgelehnt, da dem Erstrichter im vorliegenden Scheidungsverfahren aufgrund des Antrages nicht erkennbar war, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe anstrebten. (T4)

1 Ob 18/09tOGH26.02.2009

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T5)

2 Ob 9/10bOGH24.08.2010

Einschränkend; nur T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd § 562 Abs 2 ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19530909_OGH0002_0030OB00509_5300000_001