OGH 6Ob235/06m

OGH6Ob235/06m12.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Alfred Otto T*****, 2. Eva Brigitte T*****, letztere vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung im Einvernehmen, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 43 R 312/06k-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. März 2006, GZ 6 C 320/96b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Das gegenständliche Scheidungsverfahren wurde von den Antragstellern zwar bereits im Jahr 1996 eingeleitet. Das Außerstreitgesetz BGBl I Nr. 2003/111 ist aber - soweit nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2005 anhängig geworden sind (§ 199). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ein Berichtigungsantrag der Zweitantragstellerin vom 21. 3. 2006. Zu § 41 AußStrG sehen die Übergangsbestimmungen ebenso wenig „anderes" vor wie zum 4. Abschnitt des Außerstreitgesetzes über die Eheangelegenheiten; letzteres abgesehen von den Regelungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren und die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung (§ 204 Abs 2 und 3 AußStrG), beide Fragen sind hier jedoch nicht entscheidungsgegenständlich sind.

2. Das Erstgericht hat den Berichtigungsantrag abgewiesen. Da allerdings im vorliegenden Verfahren keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen kann, war der Rekurs der Zweitantragstellerin zulässig (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 419 Rz 14 mwN).

3. Nach § 41 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Nach §§ 419, 430 ZPO kann das Gericht, das einen Beschluss gefasst hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in diesem Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen.

Rechtsprechung (2 Ob 656/24 = SZ 6/275) und Lehre (Rechberger in Rechberger, ZPO² [2000] § 419 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 419 Rz 6 ua) verstehen diese Berichtigungsvorschriften dahin, dass sie dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen sollen; es können daher nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden, mag auch die Entscheidung des Gerichts eben wegen eines Parteifehlers unrichtig geworden sein.

4. Ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung gegeben sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Scheidungsbeschluss vom 27. 6. 1996 sei einer Berichtigung nicht zugänglich, weil die Parteien ausdrücklich die Scheidung ihrer am 15. 1. 1969 geschlossenen und zu FamilienbuchNr. 30/1969 protokollierten, jeweils ersten Ehe beantragt hatten, ist auch nicht unvertretbar. Ein Fehler des Gerichts kann bei Fassung und Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses vom 27. 6. 1996 nicht erkannt werden. Dass der (damalige) Antrag richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen, vermag daran nichts zu ändern: Die mit Scheidungsbeschlusses vom 27. 6. 1996 geschiedene Ehe hatte es ja tatsächlich gegeben und die Antragsteller hatten auch die entsprechenden Urkunden dazu vorgelegt. Dies ist auch der Unterschied zum Sachverhalt der Entscheidung 5 Ob 520/87 (= SZ 60/47): Nennt der Kläger in der Hypothekarklage den Pfandgegenstand im Vorbringen, nicht aber auch im Urteilsbegehren, liegt der gerichtlichen Entscheidung zwar ebenfalls ein Parteifehler zugrunde; die Klage war aber in sich widersprüchlich. Für den Erstrichter im vorliegenden Scheidungsverfahren war hingegen nicht erkennbar, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe anstrebten. Der vorliegende Sachverhalt ist daher jenem vergleichbar, in dem nach Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung der vom Aufkündigenden selbst genannte Kündigungstermin berichtigt werden soll; auch dies ist grundsätzlich nicht zulässig (9 ObA 102/04x; RIS-Justiz RS0041688).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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