OGH 3Ob310/53 (RS0037323)

OGH3Ob310/5313.5.1953

Rechtssatz

Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen und unterliegen insbesondere offenbare Unrichtigkeiten der Protokollaufnahme einer Berichtigung von Amts wegen.

Normen

ZPO §215
ZPO §292 Abs2

3 Ob 310/53OGH13.05.1953
7 Ob 519/55OGH23.11.1955
4 Ob 52/56OGH08.05.1956

Ähnlich; Beisatz: Gegen das Protokoll als eine öffentliche Urkunde ist gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit, sowohl, was den Verlauf und Inhalt als auch was die Beobachtung der Förmlichkeit betrifft, zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1956/315 S 546

2 Ob 472/50OGH20.07.1950

Vgl aber; Beisatz: Ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Protokolls ist nur zulässig, wenn dem Antrag auf Richtigstellung des Protokolls und einem eventuellen Wiederspruch gegen die Abweisung dieses Antrags keine Folge gegeben wurde. (T2)

3 Ob 37/64OGH15.04.1964

Beis wie T1; Veröff: EvBl 1964/281 S 401

3 Ob 70/70OGH24.06.1970

Beis wie T1

7 Ob 199/70OGH28.10.1970
1 Ob 288/70OGH10.12.1970

Beisatz: Insbesondere die Erforschung der im Protokoll naturgemäß nicht bezeugten Begleitumstände. (T3)

5 Ob 26/71OGH24.02.1971

Beis wie T1

1 Ob 35/74OGH27.02.1974
1 Ob 5/75OGH22.01.1975

nur: Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen. (T4); Beisatz: Hier: Niederschrift einer österreichischen Botschaft. (T5) Veröff: SZ 48/5

7 Ob 548/78OGH06.04.1978

Ähnlich; Beisatz: Unterlassung der Protokollierung als Verfahrensmangel. (T6)

5 Ob 782/80OGH24.02.1981

nur T4; Beis wie T1

2 Ob 548/84OGH08.05.1984

nur T4

3 Ob 524/86OGH05.03.1986

Auch; Beisatz: Der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des § 215 Abs 1 ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärung zulässig. (T7)

1 Ob 507/86OGH09.04.1986

Auch; Beis wie T1

5 Ob 315/86OGH09.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Der Beweis, dass sich ein Vorgang, über den das Protokoll keine Feststellungen enthält, dennoch ereignet hat, ist zulässig. (T8) Veröff: EvBl 1987/196 S 728 = JBl 1987,327

4 Ob 383/87OGH12.01.1988

Auch; Beis wie T1

6 Ob 519/88OGH11.02.1988

Auch

8 Ob 626/90OGH26.07.1990

Auch

7 Ob 24/91OGH14.11.1991

Beisatz: Trotz Unterlassung des Widerspruches trifft doch die Beweislast jene Partei, die die Unrichtigkeit behauptet. (T9)

5 Ob 514/92OGH26.05.1992

Auch; Beisatz: Umso weniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), die Behauptung einer Partei übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder. (T10)

8 Ob 505/94OGH24.02.1994

nur T4; Beis wie T10

7 Ob 355/98aOGH28.05.1999

Auch

9 Ob 44/03sOGH23.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Beweis für die Unrichtigkeit einer Protokollierung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angetreten werden, weil diese Frage zum irrevisiblen Tatsachenbereich zählt. (T11)

8 Ob 34/03pOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird. (T12); Beisatz: Das Protokoll über die letztwillige Verfügung, welches vom Abhandlungsgericht gemäß § 180 AußStrG kundgemacht wurde, macht nur den vollen Beweis darüber, dass die Testamentszeugen diese Aussagen vor dem Abhandlungsgericht gemacht haben. (T13)

10 ObS 99/03mOGH07.10.2003

Vgl auch; Beis wie T11

1 Ob 276/03zOGH16.12.2003

Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung sollte an der Anwendbarkeit des § 292 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in § 212 und § 498 Abs 2 ZPO - nicht weiter festhalten. Diese Frage ist indes im Anlassfall nicht abschließend zu klären. (T14)

1 Ob 168/05wOGH27.09.2005

Vgl aber; Beisatz: Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Protokollierung ist nach der Entscheidung 1 Ob 181/03d (= EvBl 2005/5) der unmittelbare und letztlich allein effiziente Behelf, eine unrichtige oder unvollständige Protokollierung zu rügen und zu belegen. Daran ist festzuhalten. (T15)

2 Ob 246/08bOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO. (T16)

10 Ob 43/15vOGH02.09.2015

Auch; Beis ähnlich wie T11

Dokumentnummer

JJR_19530513_OGH0002_0030OB00310_5300000_001

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