OGH 3Ob459/52 (RS0011662)

OGH3Ob459/5219.11.1952

Rechtssatz

Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.

Normen

ABGB §481
ABGB §844

3 Ob 459/52OGH19.11.1952
7 Ob 141/57OGH10.04.1957

Beisatz: Die Eintragung der im § 844 ABGB normierten Beschränkung im<br/>Grundbuch ist dabei nicht erforderlich. (T1) = JBl 1957,591

5 Ob 318/65OGH27.01.1966

EvBl 1966/212 S 261

1 Ob 515/90OGH02.05.1990

nur: Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet. (T2) Beisatz: Es ist gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper ganze Grundstücke ( § 5 Abs 1 AGAG ) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird. (T3) = EvBl 1991/141 S 738 = SZ 63/73 = JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann)

5 Ob 48/90OGH26.06.1990

Auch

9 Ob 52/97fOGH05.03.1997

nur T2; Beis wie T3

7 Ob 47/98gOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist daher eine genaue räumliche Begrenzung des Teilstückes. Durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück darf die Servitut nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. (T4)

5 Ob 1/10yOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberechtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0125913. (T6)

5 Ob 65/14sOGH04.09.2014

nur: Die Servitut besteht für den Fall, dass das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter. (T7)<br/>

5 Ob 184/14sOGH23.10.2014

Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T8)

5 Ob 134/16sOGH04.05.2017

Beis wie T3; nur T7

5 Ob 17/19iOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0030OB00459_5200000_001

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