OGH 1Ob841/52 (RS0063737)

OGH1Ob841/5216.10.1952

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten, sondern nur der Erhaltung der Masse dienen (Rekurslegitimation gegen Zwangsversteigerungsbeschluß). Vgl SZ 32/91 und EvBl 1962/42.

Normen

KO §1
KO §3 Abs1

1 Ob 841/52OGH16.10.1952

Veröff: EvBl 1953/19 S 21

7 Ob 118/57OGH13.03.1957

Beisatz: Konkurrierende Berechtigung des Masseverwalters und des Gemeinschuldners zur Stellung von Anträgen mit dem Ziele der Erhaltung und Schutz des Massevermögens. (T1)

5 Ob 62/65OGH29.04.1965
8 Ob 279/65OGH12.10.1965

Beisatz: Unter bestimmten Umständen (außerordentlich hohe Schadenersatzansprüche) keine Schadenersatzklage gegen dem Gläubigerausschuß angehörende Konkursgläubiger und Masseverwalter während des Konkursverfahrens. (T2) Veröff: EvBl 1966/99 S 130

3 Ob 3/67OGH25.01.1967

Beisatz: Vgl jedoch die Entscheidung vom 25.01.1967, 3 Ob 3/67 (61), worin die Entscheidung 1 Ob 841/52 als überholt bezeichnet wird. (T3) Veröff: EvBl 1967/292 S 408

5 Ob 142/68OGH12.06.1968

Veröff: SZ 41/71 = JBl 1969,154

5 Ob 219/68OGH19.03.1969

Beisatz: Abwehr einer Räumungsklage. (T4) Veröff: MietSlg 21964

1 Ob 526/81OGH08.04.1981

nur: Der Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten. (T5) Veröff: SZ 54/50

2 Ob 569/93OGH16.09.1993

Beis wie T2 nur: Unter bestimmten Umständen (außerordentlich hohe Schadenersatzansprüche) keine Schadenersatzklage gegen Masseverwalter während des Konkursverfahrens. (T6) Beisatz: Hier: Abweisung eines Sicherungsantrages des Gemeinschuldners. (T7)

7 Ob 583/93OGH06.10.1993

Auch; Beis wie T2

3 Ob 8/96OGH24.01.1996

nur T5

4 Ob 2306/96pOGH15.10.1996

Vgl; nur: Der Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten, sondern nur der Erhaltung der Masse dienen. (T8) Beisatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozeßkostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. (T9)

8 Ob 281/98aOGH27.05.1999

Auch; nur T5; Beisatz: Der Gemeinschuldner ist nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist. (T10); Veröff: SZ 72/94

8 Ob 280/98dOGH07.06.1999

Auch; nur T5; Beis wie T10

8 Ob 263/00kOGH05.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs ist nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen (hier: gegen ehemaligen Masseverwalter verneint). (T11); Veröff: SZ 74/118

Dokumentnummer

JJR_19521016_OGH0002_0010OB00841_5200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)