OGH 1Ob585/52 (RS0031904)

OGH1Ob585/5216.7.1952

Rechtssatz

Der Widerruf einer Erklärung kann auch von der Verlassenschaft begehrt werden, wenn derjenige, der die Erklärung seinerzeit abgab, gestorben ist. Neben der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs, kann nicht auch noch auf Veröffentlichung des Urteiles erkannt werden.

Normen

ABGB §1330 BIV
UWG §25 Abs4

1 Ob 585/52OGH16.07.1952

Veröff: SZ 25/201

2 Ob 884/54OGH05.01.1955
1 Ob 652/77OGH31.08.1977

nur: Neben der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs, kann nicht auch noch auf Veröffentlichung des Urteiles erkannt werden. (T1) Veröff: EvBl 1978/65 S 182 = ÖBl 1978,34 = SZ 50/111

4 Ob 73/94OGH28.06.1994

nur T1

6 Ob 258/03iOGH11.12.2003

nur T1; Veröff: SZ 2003/162

4 Ob 160/07vOGH02.10.2007

Auch; Bem: Hier ausdrücklich offen lassend, ob und -bejahendenfalls- inwieweit die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines klagestattgebenden Unterlassungsurteils (oder eines Unterlassungsvergleichs) einen gesonderten Anspruch auf Veröffentlichung eines Widerrufs ausschließt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19520716_OGH0002_0010OB00585_5200000_001

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