Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, welches im Umfang der Bestätigung des Punktes 1 (Unterlassungsgebot) des Ersturteils als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
"Das Ersturteil wird in seinen Punkten 2 bis 5 dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
2. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, die Behauptung, daß 'Die W*****' anläßlich der vom G***** zu Testzwecken in Auftrag gegebenen Werbeaktion 'Fit und gesund' bei gleicher Größe und jeweils gleicher Gestaltung der Werbung eine 11,6-fach größere Werbewirksamkeit erreicht hat als eine andere G***** Gratis-Wochenzeitung, ihren Lesern gegenüber zu widerrufen und diesen Widerruf in der Zeitschrift 'Die W*****' zu veröffentlichen.
Das Mehrbegehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung in der Zeitschrift 'Die W*****' in Form einer Richtigstellung dahin, daß die Ankündigung nicht in gleicher Größe und Gestaltung erfolgte, sondern in der Gratiszeitung 'D*****' lediglich in der Größe 1/4-DIN A 4-Seite eine Bekanntmachung samt Gutschein erschien, während demgegenüber in der 'Die W*****' zuzüglich zur Bekanntmachung samt Gutschein in 1/4 DIN A 4-Größe auch noch ein 1/4-Seite großer Hinweispfeil sowie ein 1/2-Seite großer Begleittext erschien und die Veröffentlichung sohin weder in gleicher Gestaltung noch in gleicher, sondern in viermal größerer Größe völlig unterschiedlich erfolgte, wird abgewiesen.
3. Das Begehren der klagenden Partei, ihr die Ermächtigung einzuräumen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches binnen drei Monaten nach Rechtskraft und auf Kosten der beklagten Partei in der Gratiszeitung 'Die W*****' im Textteil in Normallettern mit Fettdrucküberschrift und Fettdruckumrandung sowie gesperrt geschriebenen Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 29.934,72 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 6.240 S Barauslagen und 3.949,12 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.358,32 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 1.059,72 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen".
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.418,10 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 12.000 S Barauslagen und 736,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Gratiszeitung "D*****". Die Beklagte ist Medieninhaberin der Gratiszeitung "Die W*****", kurz "Die W*****". Beide Gratiszeitungen werden im Raume G***** vertrieben und sind dort die einzigen Gratis-Wochenzeitungen; sie erscheinen (annähernd) wöchentlich.
Eine wesentliche Werbekundin beider Zeitungen ist die Betreiberin des G*****, welcher der Geschäftsführer der Klägerin die Durchführung eines Wettbewerbes zwischen den beiden Gratiszeitungen vorgeschlagen hatte, bei dem deren Werbewirksamkeit getestet werden sollte. Anläßlich der Aktion "Fit und gesund" im G***** griff der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft diesen Vorschlag auf und erteilte beiden Parteien den Auftrag, das nachstehende Inserat einzuschalten:Die an dieser Stelle befindliche Grafik kann nicht
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In Sorge um einen einwandfreien Vergleich hat der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft das Inserat von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Er stellte das Klischee beiden Parteien zur Verfügung. Das Inserat sollte in beiden Gratiszeitungen jeweils auf der Seite 5 rechts unten erscheinen. Es wurde auch davon gesprochen, daß außer der Inserateinschaltung keine weiteren Zusätze verwendet werden dürfen. Keinem der beiden Kontrahenten sollte ein Spielraum zur Verbesserung seiner Wettbewerbsposition oder zur Erlangung eines Wettbewerbsvorsprunges verbleiben. Die Gutscheine der Inserate waren derart markiert, daß anhand ihres Rücklaufes im G***** feststellbar war, aus welcher der beiden Gratiszeitungen sie stammten.
Die Inserate wurden in beiden Gratiszeitungen jeweils auf Seite 5 rechts unten am 14. (Beklagte) bzw 15. (Klägerin) April 1993 veröffentlicht. Während in der Gratiszeitung der Klägerin oberhalb des Inserates ein ebenso großes Inserat über Weiterbildungskurse eingeschaltet war und ansonsten auf der Seite 5 über Verkehrsunfallszahlen und Tennis, aber auch über Telefonsex berichtet wurde, blieb der Platz neben dem Inserat in der Gratiszeitung der Beklagten leer; er wurde mit einem auf den im Inserat enthaltenen Gutschein deutlich hinweisenden Pfeil versehen. Die obere Hälfte der Seite 5 enthielt zusätzlich noch einen Bericht über die Fitneß-Aktion des G*****.
In der nächsten Ausgabe der Gratiszeitung "Die W*****", Nr.15 vom 21.4.1993, erschien unter der Überschrift "C*****-Aktion: Durch 'Die W*****' ein toller Erfolg" ein Bericht über die Fitneß-Aktion und den Inseratenwettbewerb, in welchem es (ua) hieß:
"Die kürzlich vom G***** in Auftrag gegebene Aktion 'Fit und gesund' wurde zu Testzwecken in gleicher Größe und jeweils gleicher Gestaltung in 'Die W*****' sowie in einer weiteren G***** Gratis-Wochenzeitung beworben. Wie nun das A***** bestätigt, war bei dieser Aktion die Werbewirksamkeit durch 'Die W*****' um das 11,6fache (!) größer als beim anderen Werbeträger."
Mit der Behauptung, die Beklagte habe sich beim Inseratenwettbewerb nicht an die vereinbarten Bedingungen gehalten, so daß ihre Tatsachenmitteilung, wonach ihre Zeitung "bei gleicher Größe und jeweils gleicher Gestaltung der Werbung eine um das 11,6-fache größere Werbewirksamkeit" erreicht habe als die Zeitung der Klägerin, unrichtig und geeignet sei, den Kredit der Klägerin zu schädigen, stellte diese "unter Berufung auf jedwede erdenkliche Gesetzesstelle, sowie insbesondere § 2 sowie § 7 UWG" ein entsprechendes Unterlassungsbegehren, welchem bereits rechtskräftig stattgegeben worden ist.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind daher nur noch die - jeweils ohne nähere Begründung - zusätzlich erhobenen Begehren der Klägerin auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der Gratiszeitung der Beklagten sowie auf deren Verurteilung zum Widerruf der Behauptung, daß "Die W*****" anläßlich einer vom G***** in Auftrag gegebenen Werbeaktion "Fit und Gesund" eine um 11,6-fach größere Werbewirksamkeit erreicht hat als eine weitere G***** Gratis-Wochenzeitung, und auf Veröffentlichung des Widerrufs in der Gratiszeitung der Beklagten in Form einer Richtigstellung dahin, daß "die Ankündigung der Werbeaktion nicht in gleicher Größe und Gestaltung erfolgte, sondern in der Gratiszeitung "D*****" lediglich in der Größe 1/4-DIN A 4-Seite eine Bekanntmachung samt Gutschein erschien, während demgegenüber in "Die W*****" zuzüglich zur Bekanntmachung samt Gutschein in 1/4-DIN A 4-Seite auch ein 1/4-Seiten großer Hinweispfeil sowie ein 1/2-Seiten großer Begleittext erschien, die Veröffentlichung sohin weder in gleicher Gestaltung noch in gleicher, sondern viermal größerer Größe völlig unterschiedlich erfolgte".
Die Beklagte stellte jedweden Wettbewerbsverstoß in Abrede und beantragte schon aus diesem Grund auch die Abweisung der noch strittigen Klagebegehren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt; die der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf und dessen Veröffentlichung in Form der beantragten Richtigstellung wurden vom Erstgericht nicht näher begründet.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beanstandete unrichtige Tatsachenbehauptung der Beklagten lasse deren Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 UWG als wettbewerbswidrig erscheinen. Die Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und auf öffentlichen Widerruf schlössen einander nicht aus. Die Urteilsveröffentlichung habe den Zweck, die Meinung des Gerichtes der Öffentlichkeit bekanntzugeben, der Widerruf zwinge die Beklagte dazu, ihre bestimmte Wissenserklärung gegenüber den Erklärungsempfängern zu widerrufen. Wenn die Behauptung - wie hier - einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei, bestehe sowohl ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung als auch ein solcher auf öffentlichen Widerruf (Schönherr/Wiltschek, Wettbewerbsrecht5 § 7 UWG/392).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dieses von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Wird im Falle des § 7 Abs 1 UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG zugesprochen werden; gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz, UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf mit dem in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1967, 66; ÖBl 1972, 67; SZ 47/23; ÖBl 1981, 45 und 122; vgl auch ÖBl 1991, 58) ausgesprochenen Rechtssatz begründet, daß die Verurteilung zum Widerruf und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Einzelfall dann nebeneinander bestehen können, wenn die beanstandete Behauptung über die eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. Es hat dabei übersehen, daß diese Rechtsprechnung nur Fälle betroffen hat, in denen ein öffentlicher Widerruf gar nicht in Betracht kam, weil die beanstandete Äußerung gegenüber bestimmten Personen abgegeben worden war, sie aber daneben auch noch anderen Personenkreisen zur Kenntnis gekommen sein konnte. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen für einen öffentlichen Widerruf vor, dann bestehen die Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufs nach § 7 Abs 1 UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG nicht nebeneinander. Auf Urteilsveröffentlichung kann in einem solchen Fall nur statt der Widerrufsveröffentlichung erkannt werden (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsrechte im Zivil- und Wettbewerbsrecht 87 f; SZ 25/201). Die Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht (4 Ob 336, 337/87).
Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung war daher abzuweisen.
Die Beklagte weist aber auch zutreffend darauf hin, daß der Anspruch auf Widerruf im Hinblick darauf, daß er seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 87; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 273 f; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 547.5; SZ 52/81; ÖBl 1991, 58 ua), eine bestimmte Wissenserklärung des Beklagten zum Gegenstand hat, durch die eine frühere, den Kläger herabsetzende Behauptung als unrichtig bezeichnet wird (SZ 52/81; ÖBl 1981, 45 und 49 ua). Der Widerruf kann demnach grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen nicht verändert werden (SZ 45/10). Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen, also positive Angaben des Beklagten darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm widerrufenen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte nicht verlangen (JBl 1932, 428; ÖBl 1955, 67; 4 Ob 336, 337/87).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war die Beklagte zwar zum öffentlichen Widerruf der in ihrer Gratiszeitung aufgestellten konkreten Tatsachenbehauptung zu verurteilen; das Mehrbegehren der Klägerin auf öffentliche Richtigstellung war jedoch abzuweisen.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Stattgebung der Revision.
Der Ausspruch über die Kosten beruht in allen Instanzen auf § 43 Abs 1 (§ 50 Abs 1) ZPO. Im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin in bezug auf den Gesamtstreitwert von 490.000 S mit 350.000 S, also mit rund 70 % obsiegt. Die Beklagte hat ihr daher 40 % der von den Vorinstanzen bereits bestimmten Kosten sowie die Barauslagen auf der Berechnungsbasis von 350.000 S zu ersetzen. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte in bezug auf das Revisionsinteresse von 190.000 S mit 140.000 S, also mit rund 3/4 obsiegt. Die Klägerin hat ihr daher die Hälfte der mit 8.836,20 S (darin enthalten 1.472,70 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revision zuzüglich der auf der Basis des Obsiegens (140.000 S) berechneten (gleichbleibenden) Pauschalgebühr von 12.000 S zu ersetzen.
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