OGH 4Ob25/52 (RS0044498)

OGH4Ob25/5210.6.1952

Rechtssatz

Zur Frage, ob die im Vorprozeß durch einen Abwesenheitskurator vertretene Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, nur ihr, nicht aber dem Kurator bekannte Tatsachen geltend zu machen.

Normen

ZPO §530 Abs2 H

4 Ob 25/52OGH10.06.1952

Veröff: SZ 25/158

4 Ob 2352/96bOGH26.11.1996

Auch; Beisatz: Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)

3 Ob 108/14zOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieselben Erwägungen gelten auch für die Abänderung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19520610_OGH0002_0040OB00025_5200000_001

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