Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (SZ 27/126 = JBl 1954, 543; Fasching IV 513).
Daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, behauptet der Beklagte nicht. Dem Kläger könnte daher nur dann ein Verschulden angelastet werden, wenn er die gehörige Sorgfalt außer acht gelassen hätte (s Koziol/Welser10 I 456). Ob dies der Fall war, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
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