Rechtssatz
Die gerichtliche Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung ist lediglich als eine Belehrung der Partei über beziehungsweise eine Warnung der Partei vor im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG anzusehen.
3 Ob 432/60 | OGH | 09.11.1960 |
Beisatz: Anders, wenn die Ordnungsstrafe dem Vertreter einer Partei persönlich angedroht wird. (T1) |
7 Ob 524/82 | OGH | 18.02.1982 |
Vgl; Beisatz: Verhängung einer Beugestrafe (Verweis) ist anfechtbar. (T2) |
6 Ob 782/83 | OGH | 20.10.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Keine anfechtbare Verfügung, wenn der Beschluss lediglich die Androhung einer Strafe für den Fall der weiteren Nichtbefolgung einer Verfügung des Außerstreitrichters und damit lediglich eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im § 19 Abs 1 AußStrG normierten Ungehorsamsfolgen darstellt. (T3) |
6 Ob 68/09g | OGH | 14.05.2009 |
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zum Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 133/06v). (T4); Beisatz: Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19520425_OGH0002_0030OB00242_5200000_001
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