Spruch:
Die außerordentlichen Rekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
a) Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters des Minderjährigen beschränkt sich auf die Behauptung, er sehe einen Zusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der Verpflichtung der Mutter hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung und der ihm auferlegten höheren Unterhaltszahlung. Er erhebe das Rechtsmittel, um sich nicht einmal den Vorwurf machen zu müssen, etwas versäumt zu haben, beispielsweise den Einspruch gegen einen Beschluß. Damit wird nicht einmal eine konkrete Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch den angefochtenen Beschluß aufgezeigt, geschweige denn eine erhebliche Rechtsfrage, die allein die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen könnte.
b) Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Der Mutter der Minderjährigen wurde für den Fall zukünftiger Vereitelung des Besuchsrechtes des Vaters die Verhängung einer Ordnungsstrafe von S 1.000,- angedroht. Dabei handelt es sich nur um eine Belehrung und Warnung vor den Ungehorsamsfolgen, nicht aber um eine selbständiger Anfechtung zugängliche Verfügung (MGA-AußStrG2 § 19/E 4; 6 Ob 782,783/83).
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