Rechtssatz
Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht eine Erbserklärung abgeben und die Durchführung einer Substitutionsabhandlung begehren.
7 Ob 252/72 | OGH | 08.11.1972 |
Auch; Beisatz: Auf Grund eines Substitutionslegates ist keine Substitutionsabhandlung durchzuführen. Die zu Unrecht eingeleitete Substitutionsabhandlung ist einzustellen. (T1) |
6 Ob 55/73 | OGH | 08.03.1973 |
Auch |
1 Ob 763/83 | OGH | 25.01.1984 |
Vgl aber; Beisatz: Nacherbe, der am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt wurde, müßte wohl Recht auf Beschränkung des Vorerben auf die Rechte eines Fruchtnießers durchsetzen können (Satz für Entscheidung nicht tragend). (T2) = JBl 1985,98 = NZ 1985,207 |
1 Ob 638/87 | OGH | 21.10.1987 |
Vgl; Beis wie T1; NZ 1988,137 = RZ 1988/40,168 |
3 Ob 44/11h | OGH | 22.03.2011 |
Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19510919_OGH0002_0030OB00458_5100000_001
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