Rechtssatz
Eine Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang.
Normen
AußStrG 2005 §22
GOG §85
ZPO §86
2 Ob 236/66 | OGH | 22.09.1966 |
Ähnlich |
1 Ob 22/76 | OGH | 01.09.1976 |
Beisatz: Betrugsgerichte (T1) |
6 Ob 545/78 | OGH | 09.03.1978 |
Veröff: RZ 1979/16 S 63 |
6 Ob 602/81 | OGH | 27.08.1981 |
Beisatz: Hier: Es (das Ersturteil) leidet .... an einem gestörten Verhältnis..... (T2) |
16 Bkd 5/98 | OGH | 22.06.1998 |
nur: Eine Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T4) |
1 Ob 291/98w | OGH | 24.11.1998 |
Beisatz: Und sie nach objektiven Gesichtspunkten als solche zu beurteilen ist. (T5) |
3 Ob 98/03p | OGH | 21.08.2003 |
Beis wie T5; Beisatz: Ebensowenig ist entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. (T6) |
6 Ob 229/07f | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorwurf einer „neurotischen Persönlichkeitsstörung ohne Zivilcourage mit hochgradiger reduzierter Selbstkritik- und Kritikfähigkeit". (T7) |
3 Ob 102/08h | OGH | 11.06.2008 |
Beis wie T5; Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, dass die Formulierungen von einem juristischen Laien stammen (so schon 1Ob181/98v). (T8) |
5 Ob 37/14y | OGH | 13.03.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung reicht es aus, dass die Partei in ihrem Rechtsmittel die ihr geboten erscheinenden Rechtsmittelgründe ausführt. Es ist dagegen nicht notwendig, darüber hinaus die entscheidenden Gerichtsorgane in ständiger Wiederholung des Amtsmissbrauchs zu bezichtigen und es ist auch nicht Aufgabe einer Partei, Gerichtsorganen vermeintlich erkannte psychische Erkrankungen zu attestieren. Derartige Vorwürfe dienen nicht der sinnvollen Ausführung von Rechtsmitteln, sondern hier nach der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form und Intensität der Herabsetzung der damit Angesprochenen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00586_5100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)