OGH 3Ob322/51 (RS0002032)

OGH3Ob322/5113.6.1951

Rechtssatz

Hat der Verpflichtete den Anspruch nur gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des betreibenden Gläubigers zu erfüllen, so ist dies in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck zu bringen.

Normen

EO §8 A
EO §63

3 Ob 322/51OGH13.06.1951
2 Ob 668/51OGH03.11.1951
3 Ob 467/56OGH31.10.1956
3 Ob 20/68OGH06.03.1968

Beisatz: Der Verpflichtete kann sich jedoch dadurch nicht für beschwert erachten, dass die Pfändung von Fahrnissen auf Grund eines Beschlusses erfolgt ist, der diesen Hinweis auf die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers nicht enthielt. Es wäre nämlich auch dann, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss den Beisatz über die Gegenleistung enthalten hätte, die Fahrnisexekution ohne Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu vollziehen gewesen (Kommentar Neumann - Lichtblau 4.Auflage S 218). (T1) Veröff: EvBl 1968/328 S 523

3 Ob 35/69OGH16.04.1969

Veröff: MietSlg 21873

3 Ob 127/69OGH10.12.1969

Veröff: EvBl 1970/236 S 406

3 Ob 31/73OGH24.04.1973

Veröff: MietSlg 25588

3 Ob 38/75OGH04.03.1975
3 Ob 15/77OGH01.03.1977
3 Ob 48/79OGH25.04.1979

Beisatz: Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die Erbringung der seiner Ansicht nach geschuldeten Gegenleistung anbietet. Denn dies ändert nichts daran, dass dem betreibenden Gläubiger nach dem Exekutionstitel nur ein geminderter Vollstreckungsanspruch zusteht und die Exekution daher nur in diesem eingeschränkten Umfang bewilligt werden darf. (T2)

3 Ob 25/86OGH02.04.1986

Vgl; Beisatz: Hier: Hinweis in der Exekutionsbewilligung, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Gegenleistung in der Form der Lieferung bestimmter Waren gegen Nachnahme verknüpft ist. (T3)

3 Ob 171/88OGH30.11.1988

Veröff: ZfRV 1989,303

3 Ob 99/92OGH16.09.1992

Beisatz: Weil zwar die Bewilligung nach § 8 EO erfolgen kann, ohne dass die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/66 = RZ 1994/23 S 66

3 Ob 111/99sOGH28.04.1999

Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss nachweisen, dass die Gegenleistung bewirkt oder ihre Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Bewilligung der Exekution ohne Hinweis auf die Beschränkungen des Vollzugs erreichen will. (T5); Beisatz: Hier: Aufrechnung. (T6)

3 Ob 9/00wOGH12.07.2000

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. (T7); Veröff: SZ 73/114

3 Ob 311/04pOGH27.07.2005

Beisatz: Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde. (T8); Beis wie T5; Beis wie T7

3 Ob 58/08pOGH11.06.2008

Auch; Beis wie T8; Bem: Ablehnung von Jakusch in Angst, EO², § 8 Rz 5. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0030OB00322_5100000_001

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