OGH 1Ob272/48 (RS0041266)

OGH1Ob272/487.12.1949

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Urteiles reicht nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles des Anspruches (des Betrages), auch wenn es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt.

Normen

ZPO §411 Ca

1 Ob 272/48OGH07.12.1949

Veröff: SZ 22/190

6 Ob 114/66OGH21.04.1966
8 Ob 108/76OGH22.09.1976

Vgl auch; Veröff: SZ 49/114 = EvBl 1977/73 S 160

2 Ob 157/98xOGH25.06.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T1)

6 Ob 46/03pOGH26.06.2003
3 Ob 315/05bOGH29.03.2006

Auch; nur: Die Rechtskraft eines Urteiles reicht nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles des Anspruches (des Betrages). (T2) Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft erfasst nämlich nur den eingeklagten Betrag. (T3)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/45

6 Ob 178/13iOGH24.10.2013

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T5)

4 Ob 133/13gOGH20.02.2014

Auch; Beis wie T3

2 Ob 233/21kOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19491207_OGH0002_0010OB00272_4800000_001