OGH 3Ob157/37 (RS0038722)

OGH3Ob157/3717.3.1937

Rechtssatz

Die grundbücherliche Eintragung eines Fahrrechtes im Zuge der Grundbuchsanlegung lässt die Möglichkeit des Nachweises offen, dass dieses Recht durch Nichtgebrauch erloschen sei. Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten.

Normen

ABGB §492
ABGB §1488
AllgGAG §38
AllgGAG §39

3 Ob 157/37OGH17.03.1937

Veröff: SZ 19/97

5 Ob 159/65OGH22.12.1965

Veröff: RZ 1966,88 = LwBetr 1967,12

7 Ob 51/72OGH15.03.1972

nur: Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten. (T1)

8 Ob 241/73OGH20.11.1973

nur T1; Beisatz: Hier: Provisorische Errichtung eines Zaunes. (T2)

1 Ob 96/75OGH25.06.1975

nur T1; Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266

4 Ob 551/75OGH23.09.1975

nur T1; Beisatz: Es kommt dabei aber stets auf die Umstände des konkreten Falles an. Das Anbringen einer Verbotstafel muss keinesfalls zwingend als allgemeines nicht nur für Fremde, sondern auch für die Anrainer als langjährige Benützer der Wegverbindung geltendes Durchgangsverbot aufgefaßt werden. (T3)

3 Ob 631/79OGH21.01.1981

Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro)

3 Ob 659/80OGH08.04.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der zusätzliche Ausspruch eines ausdrücklichen verbalen Verbotes der Ausübung der Dienstbarkeit ist gemäß § 1488 ABGB nicht erforderlich. (T4)

4 Ob 530/83OGH12.04.1983

Vgl; nur T1

5 Ob 565/84OGH11.06.1985

Beisatz: Der Berechtigte muss jedoch davon Kenntnis haben oder zumindestens bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen können. (T5) Veröff: SZ 58/98

8 Ob 627/86OGH19.11.1986

Vgl auch

2 Ob 632/87OGH15.03.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T6)

1 Ob 40/89OGH15.11.1989

Auch; nur T1

2 Ob 529/90OGH11.07.1990

Auch; Beisatz: Es ist für die Annahme der Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T7)

4 Ob 2310/96aOGH26.11.1996

Vgl auch; Beis wie T7

10 Ob 144/99wOGH07.09.1999

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei Wegedienstbarkeiten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T8)<br/>Veröff: SZ 72/136

2 Ob 280/00sOGH25.10.2000

Vgl auch

7 Ob 146/01yOGH31.07.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8

2 Ob 134/01xOGH20.06.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8

4 Ob 84/05iOGH12.07.2005

Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Belastete „die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder (manifest) beeinträchtigt". Die Abwesenheit des Berechtigten hindert den Rechtsverlust nicht (so schon: 5 Ob 565/84). Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T9)

10 Ob 118/05hOGH08.11.2005

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T9 nur: Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T10)<br/>Beisatz: Die Frage, wann der Berechtigte nach den Umständen des konkreten Falles das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt (gehöriger Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11)

3 Ob 47/07vOGH23.05.2007

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es ist keine erhebliche Rechtsfrage, ob häufigere und umfangreichere Beeinträchtigungen der Servitutsausübung zu einem „anderen" Beginn des Fristenlaufs führen. (T12)

6 Ob 252/07pOGH12.12.2007

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 25/13bOGH07.03.2013

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

2 Ob 97/13yOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T7 nur: Es ist nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T13)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T14)

1 Ob 202/13gOGH19.12.2013

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19370317_OGH0002_0030OB00157_3700000_001

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