OGH 1Ob235/35 (RS0041017)

OGH1Ob235/3526.3.1935

Rechtssatz

Wenn über die Gegenforderung bereits ein Exekutionstitel vorliegt, ist nur die Aufrechnung auszusprechen (§ 391 Abs 3 ZPO).

Kompensation

 

Normen

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

1 Ob 235/35OGH26.03.1935

Veröff: SZ 17/58

4 Ob 36/53OGH03.03.1953

Veröff: SZ 26/54

5 Ob 34/60OGH27.01.1960

Veröff: RZ 1960,122

3 Ob 3/82OGH24.03.1982
7 Ob 555/87OGH15.05.1987

Beisatz: Hier: Auch eine bereits rechtskräftig festgestellte Forderung kann als Gegenforderung eingewendet werden. Die Entscheidung darüber hat sich aber auf die dadurch bedingte Tilgung der Klagsforderung zu beschränken. (T1)

8 ObA 129/02gOGH19.12.2002
1 Ob 146/16aOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: In solchen Fällen hat das ordentliche Gericht nicht mehr über den Bestand der Gegenforderung, sondern nur über die Aufrechenbarkeit und die dadurch bedingte Tilgung der Klageforderung zu entscheiden. („Die Klageforderung ist infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung im Umfang von … erloschen.“). (T2)<br/>Beisatz: Hier: Im Finanzverfahren rechtskräftig entschiedene Abgabenforderung (vollstreckbare Rückstandsausweise). (T3); Veröff: SZ 2016/126

2 Ob 169/20xOGH14.10.2020

Beis wie T2; Beisatz: In diesem Fall kann eine Entscheidung der Vorinstanzen aus Anlass einer Revision berichtigt werden. (T4)

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19350326_OGH0002_0010OB00235_3500000_002

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