OGH 4Ob353/32 (RS0006748)

OGH4Ob353/329.12.1932

Rechtssatz

Wirkungskreis und Rekursrecht des Testamentsvollstreckers.

Normen

ABGB §816
AußStrG §9 E10
AußStrG §80

4 Ob 353/32OGH09.12.1932

SZ 14/246

Rkv 396/50OGH04.11.1950

Auch

6 Ob 220/60OGH03.08.1960
2 Ob 1/67OGH28.04.1967

SZ 40/62 = EvBl 1968/105 S 182

1 Ob 104/67OGH15.06.1967

EvBl 1968/120 S 210

8 Ob 141/68OGH11.06.1968

Beisatz: Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers findet nicht mit der Einantwortung ihr Ende. Der Testamentsvollstrecker hat darüber zu wachen, dass der Wille des Erblassers, der eheliche Vater solle nicht durch die Erbschaft der Kinder in seiner Unterhaltsverpflichtung entlastet werden, erfüllt wird. (T1) = SZ 41/70

8 Ob 48/70OGH03.03.1970

SZ 43/58 = EvBl 1970/293 S 516 = NZ 1971,12;Siehe hinzu Stölzle, "Der Rechtsanwalt in der SZ 43" AnwBl 1973,34

6 Ob 23/74OGH02.05.1974

nur: Rekursrecht des Testamentsvollstreckers. (T2) = NZ 1975,31

7 Ob 202/75OGH13.11.1975

nur T2; NZ 1977,139

3 Ob 592/76OGH14.09.1976

nur T2; Beisatz: Rekurs gegen Annahme einer Erbserklärung und der daran schließenden weiteren Verfügungen. (T3)

1 Ob 758/77OGH25.01.1978

nur T2; Beis wie T1 nur: Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers findet nicht mit der Einantwortung ihr Ende. Der Testamentsvollstrecker hat darüber zu wachen, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird. (T4)

7 Ob 658/79OGH05.07.1979

Beisatz: Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes, die die Vollziehung des letzten Willens zum Gegenstand haben. (T5)

4 Ob 520/83OGH12.04.1983

Beis wie T5

3 Ob 536/89OGH24.05.1989
8 Ob 682/88OGH20.07.1989

Beisatz: Es ist die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. (T6) = EvBl 1990/20 S 115

6 Ob 536/92OGH14.05.1992
1 Ob 2138/96kOGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/263

10 Ob 507/95OGH06.03.1997

Beisatz: Das Verwaltungsrecht (Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses) des erbserklärten Erben wird durch die letztwillig verfügte Bestellung eines Nachlassverwalters nicht ausgeschlossen; keine bindende Wirkung für das Abhandlungsgericht (Ablehnung von NZ 1933, 114 und Welser in Rummel I2 § 810 Rz 8, § 816 Rz 12 und 17). (T7) Veröff: SZ 70/40

2 Ob 105/98zOGH22.05.1998

Auch; nur: Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers. (T8) Beisatz: Die wesentliche Funktion des Testamentsvollstreckers liegt darin, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker (oder eine andere Person) auch mit einzelnen Akten der Nachlassverwaltung, aber auch mit der Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses, betrauen. (T9)

6 Ob 196/01vOGH16.05.2002

Auch; nur T8; Beis wie T6

2 Ob 1/08yOGH14.02.2008

Auch; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T9; Beisatz: Die primär in Überwachungs- und Betreibungsaufgaben bestehende Funktion ist grundsätzlich - den Fall der Abberufung durch das Gericht aus wichtigen Gründen ausgenommen- unwiderruflich und unkündbar. (T10); Veröff: SZ 2008/25

1 Ob 3/13tOGH14.03.2013

Auch; nur T8; Beis wie T6; Beis wie T9 nur: Die wesentliche Funktion des Testamentsvollstreckers liegt darin, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. (T11); Ähnlich Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19321209_OGH0002_0040OB00353_3200000_001

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