OGH 1Ob376/28 (RS0003200)

OGH1Ob376/2817.4.1928

Rechtssatz

Der die Erteilung des Zuschlages aufrecht erhaltende Beschluß des Rekursgerichtes kann vom Verpflichteten nicht angefochten werden, wenn er zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist.

Normen

EO §187

1 Ob 376/28OGH17.04.1928

SZ 10/115

3 Ob 29/65OGH10.03.1965

Beisatz: Sämtliche Mängel und Nichtigkeiten, soweit sie vorgelegen<br/>haben sollten, wären durch die Abwesenheit des Verpflichteten vom<br/>Versteigerungstermin saniert. (T1)

3 Ob 45/65OGH10.03.1965

Beisatz: Mangel im Sinne des § 184 Z 3 EO konnte nicht geltend<br/>gemacht werden. (T2)

3 Ob 28/69OGH12.03.1969

EvBl 1969/291 S 442

3 Ob 133/77OGH11.01.1978

SZ 51/1

3 Ob 29/78OGH18.04.1978
3 Ob 116/81OGH18.11.1981

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 56/83OGH25.05.1983

Auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Entfernung während des Termins. (T3)

3 Ob 96/84OGH12.09.1984

Beisatz: Eine sachliche Behandlung des unzulässigen Rechtsmittels ist dem Rekursgericht verwehrt. (T4)

3 Ob 179/88OGH25.01.1989

Auch; EvBl 1989/94 S 342

3 Ob 321/05kOGH15.02.2006

Beisatz: War der Verpflichtete nicht zum Versteigerungstermin erschienen, kann er in seinem Rekurs gegen den Zuschlag nur den Mangel der nicht gehörigen Verständigung vom Termin geltend machen; die Berufung auf andere Widerspruchsgründe ist ihm verwehrt (3Ob179/88). Ob ihn ein Verschulden am Nichterscheinen traf, ist irrelevant (3Ob35/72). (T5); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des §184 Abs1 Z4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T6)

3 Ob 171/19xOGH04.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19280417_OGH0002_0010OB00376_2800000_001

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