OGH 3Ob133/77

OGH3Ob133/7710.1.1978

SZ 51/1

Normen

EO §183 Abs1 Z6
EO §183 Abs1 Z6

 

Spruch:

Der Widerspruchsgrund des § 184 Abs. 1 Z. 6 (Fall 2) EO liegt vor, wenn das Exekutionsgericht entgegen den Versteigerungsbedingungen die Liegenschaft ausbietet, Anbote zuläßt und den Zuschlag erteilt. Der Widerspruch muß im Versteigerungstermin erhoben werden

OGH 10. Jänner 1978, 3 Ob 133/77 (KG Ried im Innkreis R 274/77; BG Mauerkirchen E 3002/76)

Text

Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Liegenschaft EZ 57 KG A. Nach den Versteigerungsbedingungen sollte die Versteigerung der Liegenschaft parzellenweise in drei Gruppen (Komplexen) von Grundstücken durchgeführt werden. Sollte die parzellenweise Versteigerung keine volle Deckung ergeben, sollte die Liegenschaft neuerlich im Ganzen ausgeboten werden. Bei der Versteigerung am 17. Oktober 1977 wurden zuerst die drei Parzellenkomplexe einzeln ausgeboten und sodann die Liegenschaft im Ganzen. Letztere wurde der Marktgemeinde A sodann - vorbehaltlich der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde - um 2 230 000 S zugeschlagen.

Der Beschluß über diese bedingte Zuschlagserteilung wurde den Parteien sogleich zugestellt.

Gegen diesen Beschluß erhob die Verpflichtete Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Ansehung des Zuschlages bezüglich des dritten Parzellenkomplexes, Einstellung der Exekution nach Versteigerung des zweiten Parzellenkomplexes infolge erreichter Deckung; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Hiezu wurde im wesentlichen vorgebracht, die Versteigerung der Gesamtliegenschaft sei nach den Versteigerungsbedingungen unzulässig gewesen, weil durch die Versteigerung der Parzellenkomplexe II und III bereits volle Deckung für die betriebenen Forderungen erzielt worden sei.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs der Verpflichteten zurück. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt der Widerspruchsgrund des § 184 Abs. 1 Z. 6 (Fall 2) EO vor, wenn das Exekutionsgericht entgegen den Versteigerungsbedingungen die Liegenschaft ausbietet, Anbote zuläßt und den Zuschlag erteilt (Heller - Berger - Stix, 1376). Ein solcher unzulässiger Vollzugsakt liegt hier vor, weil das Exekutionsgericht nach den Versteigerungsbedingungen die Gesamtliegenschaft im Hinblick auf die bereits durch die Versteigerung der Parzellenkomplexe II und III voraussichtlich erzielte - volle Deckung der betriebenen Forderungen nicht mehr hätte ausbieten dürfen. Es hätte demnach die Versteigerung des dritten Parzellenkomplexes unterbleiben müssen. Die Verpflichtete hätte gegen diese, den Versteigerungsbedingungen zuwiderlaufende Vollzugshandlung im Versteigerungstermin Widerspruch erheben müssen. Da dies trotz gehöriger Ladung der Verpflichteten nicht geschehen ist, hat die Verpflichtete gemäß § 187 Abs. 1 Satz 3 EO kein Recht, den unzulässigen Vollzugsakt mit Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bekämpfen (SZ 10/115; Rspr. 1930, 62; EvBl. 1969/291). Die Revisionsrekurswerberin verkennt die Bestimmung des § 187 Abs. 1 Satz 3 EO völlig, wenn sie meint, der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung könne jedenfalls dann mit Erfolg von demjenigen erhoben werden, der durch die Erteilung des Zuschlages benachteiligt wurde. Auch die Bezugnahme auf § 239 Abs. 3 EO zur Begründung der Zulässigkeit des Rekurses gegen die Erteilung des Zuschlags ist völlig verfehlt, weil es sich beim angefochtenen Beschluß nicht um eine im Verteilungsverfahren ergangene, voll bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz handelt.

Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages erst nach dem (positiven) Abschluß des nach § 15 Abs. 1 oö. GVG, LGBl. 53/1975, eingeleiteten Genehmigungsverfahrens auszufertigen war.

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