OGH 2Ob1143/22 (RS0047870)

OGH2Ob1143/2219.12.1922

Rechtssatz

Der Erbe des außerehelichen Vaters haftet für den von diesem zu leistenden Unterhalt des Kindes auch bei unbedingter Erbserklärung nur nach Maßgabe der Höhe des Nachlasses.

Normen

ABGB §142 K
ABGB §171 b
ABGB §801

2 Ob 1143/22OGH19.12.1922

Veröff: SZ 6/143

3 Ob 983/34OGH05.12.1934

Veröff: SZ 16/238

5 Ob 647/81OGH14.07.1981

Beisatz: Die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Erben haben außer Betracht zu bleiben. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/107 = NZ 1983,140

7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die "Angemessenheit" der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteiles sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteiles. Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/191

2 Ob 128/16mOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/39

Dokumentnummer

JJR_19221219_OGH0002_0020OB01143_2200000_001

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