OGH 3Rv300/20 (RS0028582)

OGH3Rv300/2010.11.1920

Rechtssatz

Zur Frage der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB.

Normen

ABGB §1313a I

3 Rv 300/20OGH10.11.1920

Veröff: SZ 2/123

2 Ob 918/27OGH12.10.1927

Veröff: SZ 9/168

5 Ob 150/73OGH19.09.1973

Beisatz: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Letzterer hat dieses Verschulden nicht nur dann zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe durch die Erfüllungshandlung den anderen Vertragsteil auf andere Weise geschädigt hat, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden nicht zu unterscheiden ist, während hingegen eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für den von seinem Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden nicht besteht. (T1)

3 Ob 606/78OGH04.07.1978

Beisatz: Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Gehilfe "in Erfüllung" und nicht bloß "gelegentlich der Erfüllung" gehandelt hat. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/108

8 Ob 530/81OGH03.12.1981

Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236

3 Ob 610/83OGH30.11.1983

Beis wie T2

7 Ob 33/87OGH25.06.1987

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1988/70 S 148

3 Ob 526/87OGH01.07.1987

Beis wie T2; Veröff: SZ 60/133

10 Ob 528/94OGH09.04.1996

Beis wie T1 nur: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. (T3) <br/>Beisatz: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/86

1 Ob 277/97kOGH27.01.1998

Beisatz: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfasst. (T5)

7 Ob 400/97tOGH31.03.1998

Beis wie T3

3 Ob 296/98wOGH26.04.2000

Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T6)

3 Ob 234/05sOGH20.10.2005

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6

5 Ob 107/06fOGH27.06.2006

Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 127/07vOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T7)

10 Ob 96/08bOGH22.12.2008

Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr haftet nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht verantwortlich. (T8)

3 Ob 241/11dOGH18.01.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T4

1 Ob 208/12pOGH13.12.2012

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/137

6 Ob 90/16bOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T4 nur: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. (T9)

6 Ob 223/17pOGH21.12.2017

Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. (T10)

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/67

3 Ob 177/19dOGH17.12.2019

Beis wie T4; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19201110_OGH0002_0030RV00300_2000000_001