95. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2025, wird verordnet:
Die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste
§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislich
- 1. in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,
- 2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
- 3. die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
(2) Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Rechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
- 2. Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
- 3. Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
- 4. Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.
Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Fortbildungspflicht und Streichung von der Liste
§ 2. (1) Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
- 1. für seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
- 2. Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten
nachzuweisen.
(2) Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.
(3) Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.“
3. § 3 samt Überschrift lautet:
„Begutachtung
§ 3. (1) Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
- 1. Vorgespräch,
- 2. Psychologische Tests und Fragebögen sowie
- 3. Explorationsgespräch.
(2) Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
(3) Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß § 56a Abs. 6 WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
(4) Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
- 1. Kognitive Leistung/Intelligenz,
- 2. Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
- 3. Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
- 4. Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
- 5. Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
- 6. Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
- 7. Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
- 8. Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
(5) Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
(6) Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Abs. 4 auszuwählen sind.
(7) Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 3a Abs. 1, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.“
4. Nach § 3 werden folgende § 3a und § 3b samt Überschriften eingefügt:
„Gutachten
§ 3a. (1) Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
(2) Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
- 1. Fragestellung,
- 2. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
- 3. Datum der Begutachtung,
- 4. verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
- 5. Ergebnis des Gutachtens.
(3) Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln.
Monitoring
§ 3b. (1) Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
(3) Ergibt das Monitoring gemäß Abs. 1 und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen, gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.“
5. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (§ 3 und § 3a) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.“
6. § 7 lautet:
„§ 7. Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von
- 1. Schusswaffen der Kategorie B und C,
- 2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie
- 3. Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.“
7. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 1“ ersetzt.
8. In § 9 wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wendung „dem Waffengesetz 1996“ ersetzt.
9. § 9a lautet:
„§ 9a. (1) Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.
(2) Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.“
10. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 9b. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“
11. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „mti“ durch das Wort „mit“ ersetzt.
12. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 1 bis 3b samt Überschriften, § 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9, § 9a sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2025, wird verordnet:
Die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 1 lautet:
„Informationsfluss“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.“
3. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Sicherheitpolizeigesetz“ durch das Zitat „Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991“, das Zitat „Strafprozeßordnung 1975“ durch das Zitat „Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975,“ und das Zitat „Waffengesetz 1996“ durch die Abkürzung „WaffG“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997“ durch das Zitat „§ 39b Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990“ersetzt.
5. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Waffengesetz“ durch die Wendung „WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 3 entfällt die Wendung „der Kategorie B“.
7. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „Waffengesetz 1996“ durch die Abkürzung „WaffG“ ersetzt.
8. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG)“ durch die Wendung „Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 41 oder § 41a WaffG)“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 WaffG“ durch das Zitat „§ 41a WaffG“ ersetzt.
10. Die Überschrift zu § 6 lautet:
„Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten“
11. In § 6 wird das Zitat „§ 21 Abs. 2 WaffG“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG“ ersetzt.
12. § 7 samt Überschrift lautet:
„Verzicht auf Schusswaffen
§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Anzeige gemäß § 28 Abs. 8 oder § 34 Abs. 8 WaffG.“
13. In § 8 Abs. 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(Zentrales Waffenregister)“.
14. In § 8 Abs. 6 wird die Wendung „ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ durch die Wendung „ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO),“ ersetzt.
15. In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur)“ durch die Wendung „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt und entfallen die Wendung „(z. B. TID, BENID, PIN, TAN)“ und die Wortfolge „wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte“.
16. In § 11 wird das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.
17. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Betroffenen“ die Wortfolge „oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet“ eingefügt.
18. In § 12 Abs. 2 entfällt die Wendung „in der geltenden Fassung,“.
19. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „§ 28 Abs. 6 WaffG“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 5 WaffG“ ersetzt.
20. In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 33 Abs. 1 WaffG“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 4 WaffG“ ersetzt.
21. In § 15 Abs. 3 wird das Zitat „§ 33 Abs. 10 WaffG“ durch das Zitat „§ 55a Abs. 1 WaffG“ ersetzt.
22. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 15a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“
23. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 und 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 15 Abs. 1 bis 3, § 15a samt Überschrift, die Anlagen 1, 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
24. Die Anlagen 1 und 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 lauten:
(siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 1: Anlage 1 - Waffenbesitzkarte
Anlage 2
Anlage 2: Anlage 2 - Waffenpass
Anlage 3
Anlage 3: Anlage 4 - Vorherige Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5
Anlage 4
Anlage 4: Anlage 5 - Registrierungsbestätigung gemäß § 33 Abs. 4
Anlage 5
Anlage 5: Anlage 6 - Waffenregisterbescheinigung gemäß § 55a Abs. 1
Anlage 6
Anlage 6: Anlage 7 - Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1
Anlage 7
Anlage 7: Anlage 8 - Anzeige eines Transportes gemäß § 37 Abs. 2
Anlage 8
Anlage 8: Anlage 9 - Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3
Anlage 9
Anlage 9: Anlage 10 - Bewilligung gemäß §§ 39 und 40
Karner
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