37. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird
Auf Grund des § 30a Abs. 9a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird der Verweis „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch den Verweis „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt.
2. In § 4 wird der Verweis „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch den Verweis „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt und in Z 4 nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
3. In § 5 werden jeweils die Verweise „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch die Verweise „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt, nach der Wortfolge „entrichtet wurde“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:
- „4. bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.“
4. In § 6 werden jeweils die Verweise „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch die Verweise „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt und in Abs. 1 Z 3 nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
5. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12, § 12a und § 12b NoVAG 1991.“
6. In § 8 wird die Wortfolge „die zuständige Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „die nach § 2 Z 1 Zuständigen, wenn diese gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach § 2 Z 4 Zuständigen“ ersetzt.
7. In § 10 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
- „3. §§ 3, 4, und 5 sowie § 6 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2026, treten mit 1. März 2026 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Marterbauer
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