38. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (16. Novelle zur ZustV)
Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:
Die Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
2. In § 7a Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
3. In § 13 Abs. 1a wird der Betrag „29,50“ auf „31,10“ und der Betrag „26,42“ auf „28,08“ geändert.
4. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für Überstellungsfahrtbewilligungen ist lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung als Überstellungsfahrtschein auf dem Vordruck gemäß Anlage 8 auszustellen.“
6. Dem § 14 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2026 treten in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1, § 7a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
- 2. § 13 Abs. 1a mit 9. März 2026;
- 3. § 13 Abs. 7 und Anlage 8 mit 2. November 2026.“
7. Folgende Anlage 8 wird angefügt: (siehe Anlage)
Anlage 1
Hanke
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
