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BGBl II 38/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Verordnung: 16. Novelle zur ZustV

38. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (16. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

2. In § 7a Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 1a wird der Betrag „29,50“ auf „31,10“ und der Betrag „26,42“ auf „28,08“ geändert.

4. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für Überstellungsfahrtbewilligungen ist lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung als Überstellungsfahrtschein auf dem Vordruck gemäß Anlage 8 auszustellen.“

6. Dem § 14 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2026 treten in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1, § 7a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
  2. 2. § 13 Abs. 1a mit 9. März 2026;
  3. 3. § 13 Abs. 7 und Anlage 8 mit 2. November 2026.“

7. Folgende Anlage 8 wird angefügt: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 8

Hanke

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