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BGBl II 321/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

321. Verordnung: Änderung der NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

321. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft geändert wird:

Aufgrund der § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 4 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Die NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – NEHG-EMV-LuF, in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wort- und Zahlenfolge „BGBl. I Nr. 45/2022“ durch die Wort- und Zahlenfolge „BGBl. I Nr. 62/2026“ ersetzt; bei Z 4 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgende letzten Sätze werden angefügt:

„Abweichend davon gilt für das Jahr 2026 der fristgerecht eingereichte Mehrfachantrag 2026 ex lege als Antrag auf Entlastung gemäß § 25 NEHG 2022. Für reine Forstbetriebe ist die Antragstellung für das Jahr 2026 bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der AMA möglich;“

2. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

„8. „Mehrfachantrag“ den Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 1739 vom 29.7.2026 S. 1 (Mehrfachantrag).“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit dem Mehrfachantrag einzureichen.“

4. In § 4 wird nach Abs. 5 ein Abs. 6 eingefügt:

„(6) Für den Vergütungszeitraum 2026 werden die im Mehrfachantrag 2025 begünstigungsfähigen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Im Fall eines Bewirtschafterwechsels werden die vom Vorbewirtschafter im Mehrfachantrag 2025 angegebenen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Die Vergütung wird allerdings demjenigen Bewirtschafter gewährt, der den Mehrfachantrag 2026 eingereicht hat.“

5. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Mehrbelastung für die Vergütungszeiträume 2026 und 2027

§ 4a. Die Mehrbelastung bezogen auf einen Liter Gasöl gemäß § 25 Abs. 3 NEHG 2022 wird vom Bundesministerium für Finanzen für die Jahre 2026 und 2027 auf Basis des von der AMA ermittelten Gesamtverbrauchs gemäß § 7 und unter Berücksichtigung der budgetären Obergrenzen gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 sowie des einzubehaltenden Anteils gemäß § 5 Abs. 5 ermittelt.“

6. In § 5 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „zusätzlich“ gestrichen; Abs. 6 lautet:

„(6) Die AMA hat über den nach Abs. 1 und 2 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 und 5 gekürzten Vergütungsbetrag, sowie die nach § 4a ermittelte Mehrbelastung einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen und den Vergütungsbetrag auf das Konto des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 Z 4 zu überweisen. Die zuerkannten Vergütungsbeträge für die Antragsstellungszeiträume 2022, 2023 und 2024 sind gemeinsam in einer Zahlung von der AMA auszuzahlen. Die AMA ist berechtigt, Rückforderungen von Förderungen, die im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 1739 vom 29.7.2025 S. 1, gewährt wurden, mit dem errechneten Vergütungsbetrag unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufzurechnen.“

7. In § 10 wird die Wort- und Zahlenfolge „BGBl. I Nr. 60/2024“ durch die Wort- und Zahlenfolge „BGBl. I Nr. 62/2026“ ersetzt.8. Der Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 8, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 4a, § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 34 Abs. 7 NEHG 2022 in Kraft.“

Marterbauer

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