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BGBl II 302/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

302. Verordnung: Änderung der Stromkennzeichnungsverordnung 2022

302. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 geändert wird

Auf Grund § 87 Abs. 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:

Die Stromkennzeichnungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 48/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Ausdruck „§ 78 und § 79 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 86 und § 87 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025,“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 7, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 78“ durch den Ausdruck „§ 86“, der Ausdruck „§ 79“ durch den Ausdruck „§ 87“ und der Ausdruck „ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „ElWG“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 lautet:

  1. „8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 Z 143 ElWG mit Ausnahme von Notstromaggregaten.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 ElWG. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

4. In § 3 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Werte sind gerundet ohne Nachkommastellen anzuführen.“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die zugrundeliegende Abgabemenge ist gerundet ohne Nachkommastellen in kWh zu kennzeichnen.“

6. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „(kWh)“ durch den Ausdruck „(kWh, gerundet ohne Nachkommastellen)“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Akkreditierungsgesetz 2012“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 28/2012,“ eingefügt.

8. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „nachgeordnet“ die Wortfolge „oder daneben“ eingefügt.

9. In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021,“.

10. In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 1 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 1 ElWG“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 2 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 2 ElWG“ ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 lautet der Schlussteil:

„Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen der TOR Messwesen zu standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.“

13. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.“

14. § 10 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen der TOR Messwesen zu standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.

(5) Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind Herkunftsnachweise zweckgebunden zu entwerten. Im Anschluss werden basierend auf diesen Mengen Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas erzeugt. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.“

15. § 10a lautet samt Überschrift:

„Drittlieferungen, Strombezugsverträge, Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Peer-to-Peer und Direktleitungen

§ 10a. (1) Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) ist der Lieferant für die Stromkennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.

(2) Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.

(3) Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 86 ElWG ausgenommen.

(4) Für Strom, der mittels Direktleitungen verteilt und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, hat keine Stromkennzeichnung zu erfolgen.“

16. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 und Abs. 6, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle BGBl. II Nr. 302/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.“

Haber     Strebl

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