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§ 87 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung

§ 87.

(1) Die Kennzeichnung gemäß § 86 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(2) Lieferanten haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.

(3) Die Dokumentation muss, sofern der Lieferant eine Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Lieferanten zu veröffentlichen.

(4) Den an Endkundinnen und Endkunden in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen sind gültige Herkunftsnachweise für Strom zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 80 oder § 81 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder § 84 anerkannt wurden, verwendet werden.

(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist für die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endkundinnen und Endkunden am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Lieferanten oder am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(6) Lieferanten haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(7) Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 153 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Lieferantenmix gemäß § 86, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Strommengen, anzugeben.

(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 86 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.

(9) Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274003

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