Herkunftsnachweisdatenbank
§ 81.
(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
- 1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
- 2. Standort der Anlage;
- 3. die Art und Maximalkapazität der Anlage;
- 4. die Zählpunktnummer;
- 5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- 6. die Menge der erzeugten Energie;
- 7. die eingesetzten Energieträger;
- 8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
- 9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
- 10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- 11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
- Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273997
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