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BGBl II 303/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

303. Verordnung: Änderung der Schutzwaldverordnung

303. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Schutzwaldverordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Schutzwaldverordnung, BGBl. Nr. 398/1977, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 festzulegen.

(2) Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.“

2. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen

  1. 1. im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und
  2. 2. im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte

    gedeckt werden können.

(2) Im Falle eines Objektschutzwaldes, der gleichzeitig Standortschutzwald ist, hat die Behörde die Kosten entsprechend dem Schutzzweck aufzuteilen und nach Maßgabe der Kostendeckung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu begrenzen.“

3. Folgender § 4 wird angefügt:

„§ 4. Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Totschnig

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