304. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) geändert wird
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „234/2021“ durch den Ausdruck „39/2026“ ersetzt.
2. In § 1 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; der Schlussteil lautet:
„sofern nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird.“
3. § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
- 1. einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder
- 2. bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.“
4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „dieses Aufenthaltstitel“ durch die Wortfolge „dieses Aufenthaltstitels“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „sofern“ das Wort „nicht“ durch die Wortfolge „sie weder“ ersetzt und jeweils die Wortfolge „Richtlinie 2001/55/EG vorliegen“ durch die Wortfolge „Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen“ ersetzt.
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach §§ 1 oder 3 sind abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
(2) Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist anzuwenden.
(3) Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
(4) Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Abs. 1 stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 2 vorliegen.“
7. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1, 3 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Schlussteil des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben.“
Stocker Babler Bauer Hanke Holzleitner Karner Marterbauer Meinl-Reisinger Schumann Sporrer Tanner Totschnig Wiederkehr
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