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BGBl I 181/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Bundesgesetz: Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes - EAG
(NR: GP XXVII IA 1843/A S. 121. BR: AB 10741 S. 930.)

181. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG) BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 71 lautet wie folgt:

§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

  1. 1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
  2. 2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
  3. 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
  4. 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
  5. 5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
  6. 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
  7. 7. durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

  1. 1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
  2. 2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
  3. 3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
  4. 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103 wird folgender § 103a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021

§ 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Schallenberg

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