271. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung zur Einbeziehung von Verbraucherkrediten geändert wird – MiKaNa-Verbraucherkredite-Novelle
Auf Grund des § 33 Abs. 2 und des § 33a Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2026, wird verordnet:
Die Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung – MiKaNa-V, BGBl. II Nr. 151/2016, wird wie folgt geändert:
1. In den Überschriften zu § 1 und § 2 wird der Verweis „§ 33 Abs. 1 BWG“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 BWG“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015,“ durch den Ausdruck „HIKrG“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils das Wort „Kreditprodukten“ durch die Wortfolge „Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten“ und das Wort „Kreditprodukte“ durch die Wortfolge „Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte“ ersetzt.
4. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die
- 1. mit der Gestaltung von Verbraucherkreditverträgen befasst sind, die in den Anwendungsbereich des 2., 3., 4. oder 5. Abschnittes des VKrG 2026 fallen (im Folgenden: Verbraucherkreditverträge),
- 2. mit dem Anbieten oder dem Abschluss von Verbraucherkreditverträgen befasst sind,
- 3. in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die in § 2 Abs. 12 VKrG 2026 genannten Vermittlungstätigkeiten oder Beratungsdienstleistungen gemäß § 16 Abs. 1 VKrG 2026 erbringen oder
- 4. mehrere der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten verrichten,
haben jeweils entsprechend ihrem Tätigkeitsumfang über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33a Abs. 1 Z 2 BWG hinsichtlich der Gestaltung im Falle der Z 1, des Angebots und Abschlusses im Falle der Z 2 und der Vermittlung und Beratung im Falle der Z 3 von Verbraucherkreditverträgen zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der sie betreffenden Verbraucherkreditprodukte erforderlich sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz haben sich auch auf die einschlägigen Verbraucherrechte zu beziehen.
(5) Die Pflichten hinsichtlich Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend auch für die Personen, die den in Abs. 1 bis 4 genannten Personen unmittelbar fachlich vorstehen und diese beaufsichtigen.“
5. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 samt Überschriften eingefügt:
„Verweise
§ 3. (1) Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2026 anzuwenden.
(2) Soweit auf Bestimmungen des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 anzuwenden.
(3) Soweit auf Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl I Nr. 36/2026, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
6. Der bisherige § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“; der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
7. Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Überschriften zu den §§ 1 und 2, § 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 3 und 4 samt Überschriften und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2026 treten mit 20. November 2026 in Kraft.
Ettl Kühnel
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